Eine Reform, die neue Fragen aufwirft

Mit dem Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (BGBl I 2020, S. 2466) werden ab dem 1.12.2021 die Einrichtung und Auflösung eines P-Kontos in § 850k ZPO, die Besonderheiten bei der Pfändung eines Gemeinschaftskontos in § 850l ZPO (hierzu FoVo 2021, 181, in dieser Ausgabe) und der Pfändungsschutz in §§ 899 ff. ZPO geregelt. Gleichzeitig werden Anpassungen bei der Drittschuldnerauskunft wie bei den Überweisungsvorschriften vorgenommen. Der Gesetzgeber möchte die bisherige zentrale Vorschrift des § 850k ZPO verschlanken und insgesamt mehr Transparenz schaffen. Gleichzeitig sollen nach der Evaluation des Kontopfändungsschutzes einige Praxisprobleme gelöst werden. Die Details stellt die FoVo ab dieser Ausgabe in den folgenden Monaten jeweils mit einem Schwerpunkt dar.

Im Rahmen der FoVo-Sprechstunde (https://www.anwaltspraxis-wissen.de/fovo-sprechstunde) bzw. der Webinare zum Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (https://www.edudip.com/de/webinar/reform-neue-regeln-fur-das-p-konto-und-mehr/1434676) gab es zur Reform noch Fragen, die wir im Leserforum beantworten wollen.

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