Kostenansatzbeschwerde gegen GV-Rechnung zur Verhaftung

Mit seiner Erinnerung richtet sich der Gläubiger gegen den Gebührenansatz der Gerichtsvollzieherin, soweit die volle Gebühr für eine Verhaftung angesetzt worden ist. Da die Schuldnerin mehrfach nicht angetroffen worden war und auch auf schriftliche Mitteilungen nicht reagiert hatte, war auf Antrag Haftbefehl zur Erzwingung der Vermögensauskunft durch das Amtsgericht erlassen worden.

Erst verhaften, dann fragen …

Nachdem die Gerichtsvollzieherin die Schuldnerin am 18.5.2018 angetroffen hatte, verhaftete sie die Schuldnerin unter Vorlage des Haftbefehls und forderte sie auf, die Vermögensauskunft zu erteilen. Vor Verhaftung erfolgte keine Befragung der Schuldnerin danach, ob sie zur freiwilligen Abgabe der Vermögensauskunft bereit sei. Nach Verhaftung gab die Schuldnerin die Vermögensauskunft ab.

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