Informationen als Schlüssel

Informationen sind der Schlüssel zum Vollstreckungserfolg. Die Kenntnis von konkreten Zugriffsobjekten für die Zwangsvollstreckung, seien es körperliche Gegenstände oder Forderungen und Rechte, reduziert die Kosten und erhöht die Chancen der Befriedigung für den Gläubiger. Das dient auch dem wohlverstandenen Interesse des Schuldners, der die Kosten letztlich tragen muss, die sich Vollstreckungsmaßnahme um Vollstreckungsmaßnahme nur erhöhen.

 

Hinweis

Dem Schuldner kann deshalb eigentlich nur empfohlen werden, mit dem Gläubiger und seinem Rechtsdienstleister offen und transparent zu kommunizieren. Ist die mangelnde Leistungsfähigkeit transparent gemacht, besteht kein Anlass für eine Titulierung oder Vollstreckung, die über eine verjährungsverlängernde Vereinbarung nach § 202 Abs. 2 BGB selbst dann vermieden werden kann, wenn die Verjährung droht.

Unterschiedliche Ansätze der Informationsbeschaffung

Für die Informationsbeschaffung stehen dem Gläubiger ganz unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung.

Der einfachste und kostengünstigste Weg heißt: fragen! Schuldner haben häufig zu viele Hemmschwellen, um mit dem Gläubiger zu kommunizieren. Sie fühlen sich schuldig und unterlegen. Es liegt an dem Gläubiger oder seinem Rechtsdienstleister, dies zu überwinden und den Schuldner aktiv und motivierend anzusprechen. So lassen sich die Gründe für die Nichtleistung ebenso wie der Umfang der Leistungsfähigkeit klären. Es hilft dem Schuldner, wenn der Gläubiger eine situationsentsprechende Lösungskompetenz zeigt.

Möglichkeiten bieten auch die Einsichtnahme in Register (Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Güterstandsregister, Personenstandsregister usw.), das Grundbuch oder öffentliche Recherchen, insbesondere im Internet. Auskunfteien der unterschiedlichsten Art bieten ihre Dienste bei der Informationsbeschaffung an.

Klassisch: Vermögensauskunft

Das herkömmliche Mittel zur Informationsbeschaffung innerhalb der Zwangsvollstreckung ist die Vermögensauskunft. Sie hat an Bedeutung gewonnen, nachdem sie seit der Reform der Sachaufklärung im Jahre 2013 nicht mehr am Ende der Zwangsvollstreckung stehen muss, um allein die mangelnde Leistungsfähigkeit des Schuldners zu belegen. Vielmehr kann sie schon am Anfang der Vollstreckung zur Informationsbeschaffung, aber auch als Mittel des Vollstreckungsdrucks für den allein leistungsunwilligen Schuldner stehen.

 

Hinweis

Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis belegt die finanzielle Unzuverlässigkeit des Schuldners. Der Kauf auf Rechnung oder die Teilnahme an kreditierenden Zahlungssystemen wie Kreditkarten oder auch das Lastschriftverfahren werden dem Schuldner dann meist versagt. Bei Freiberuflern kann dies zum Verlust der Berufserlaubnis führen und auch in anderen Berufen kann es zur Kündigung führen oder sich als Einstellungshindernis erweisen. Angesichts dessen löst die frühe Beantragung der Vermögensauskunft nicht selten Gespräche für eine gütliche Einigung aus.

Die Vermögensauskunft hat den Vorteil, dass sie einen breiten Überblick zum Vermögen des Schuldners gibt, wenn er vollständig und richtig antwortet. Andererseits ist er hinsichtlich des Vollstreckungszugriffs gewarnt und die Kosten für die Ladung und die Abnahme sind nicht unerheblich.

Drittauskünfte als weitere Option

Mit der Reform der Sachaufklärung ist mit § 802l ZPO die Möglichkeit eingeführt worden, über den Gerichtsvollzieher etwas kostengünstiger und sehr viel zielgerichteter verifizierte Auskünfte zu erhalten. Dazu wird der Schuldner nicht vorgewarnt und wird deshalb keine Gegenmaßnahmen ergreifen. Der Nachteil besteht darin, dass immer nur einzelne Auskünfte erlangt werden können und die Auskunftssysteme zum Arbeitgeber, zum Konto und zum Kfz kumuliert ebenfalls erhebliche Kosten verursachen.

Die Voraussetzungen der Drittauskunft

Die Drittauskünfte können vom Gerichtsvollzieher eingeholt werden, wenn

der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachkommt oder
bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten ist.

Diese beiden Bedingungen entsprechen den Eintragungsvoraussetzungen nach der Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 882c Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO für das Schuldnerverzeichnis und sind so nicht nur für den eine Vermögensauskunft abnehmenden Gläubiger, sondern auch für alle anderen Gläubiger aus dem Schuldnerverzeichnis ersichtlich.

Wer darf die Drittauskunft beantragen?

Es besteht kein Streit, dass der Gläubiger, der zuvor das Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft betrieben hat, berechtigt ist, die Drittauskünfte einholen zu lassen. Streit besteht dagegen, ob ein anderer Gläubiger den Antrag gleichfalls stellen kann. Man spricht insoweit von der isolierten Beantragung von Drittauskünften.

Kein Antragsrecht des Folgegläubigers?

Zum Teil wird vertreten, eine isolierte Beantragung von Drittauskünften sei generell unzulässig (Forbriger, in: MüKo...

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