1. Ist im Fall einer Zwangsräumung fachärztlich nachgewiesen von einer konkreten und sehr hoch einzuschätzenden Suizidgefahr des Schuldners auszugehen, rechtfertigt dies eine erneute nicht unbefristete, aber mehrere (hier: acht) Monate betragende einstweilige Einstellung der Vollstreckung (hier: Räumungstitel vom 2.4.2015; Einstellung nunmehr bis 31.12.2018), wenn der Schuldner nunmehr (hier: ca. vier Jahre nach der Kündigung) intensive Bemühungen um alternativen Wohnraum glaubhaft macht.

2. Eine befristete Einstellung der Zwangsvollstreckung ist regelmäßig mit Auflagen zu versehen, die das Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen (BGH NZM 2017, 820; BGH DGVZ 2010, 149; Einstellung für vier Monate nebst Auflage an den Schuldner, sich in ambulante oder – soweit erforderlich – stationäre fachärztliche Behandlung zu begeben und deren Aufnahme dem Vollstreckungsgericht unverzüglich nachzuweisen sowie den Verlauf der Behandlung durch Vorlage von fachärztlichen Bescheinigungen darzulegen).

3. Eine unbefristete Einstellung der Zwangsräumung würde voraussetzen, dass der Schuldner dauerhaft trotz ärztlicher Behandlung einer Suizidgefahr im Falle der Räumung unterliegt.

LG Hamburg, Beschl. v. 28.8.2018 – 307 T 29/18

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