Werden vom Gerichtsvollzieher die Vermögensverzeichnisse nach der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c, d ZPO übersandt, muss der Gläubiger regelmäßig feststellen, dass diese nicht vollständig oder nicht widerspruchsfrei sind. Dies gibt ihm einen Nachbesserungsanspruch gegen den Schuldner, da dieser nach § 802c ZPO Auskunft über sein gesamtes Vermögen geben muss.

 

Hinweis

War die Unvollständigkeit oder Widersprüchlichkeit des Vermögensverzeichnisses für den Gerichtsvollzieher erkennbar, so liegt eine falsche Sachbehandlung vor, da dieser vor der Abnahme der Vermögensauskunft auf das abgegebene Vermögensverzeichnis für die subjektive Richtigkeit und Vollständigkeit Sorge zu tragen hat. Die erneute Ladung des Schuldners bleibt deshalb nach § 7 GvKostG ohne Anspruch auf einen Gebühren- oder Auslagenersatz.

 

Muster: Antrag auf Bestimmung eines Termins zur Ergänzung des Vermögensverzeichnisses

An Herrn/Frau

(Ober-)Gerichtsvollzieher …

Straße

in …

In der Zwangsvollstreckungssache

des …

– Gläubiger und Antragsteller –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe …

gegen

den …

– Schuldner und Antragsgegner –

Verfahrensbevollmächtigte: RAe …

beantrage ich namens und in Vollmacht des Gläubigers,

1. einen Termin zur Nachbesserung/Ergänzung des am … gemäß §§ 802c, d ZPO vorgelegten Vermögensverzeichnisses und der abgegebenen eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen,

2. die Übersendung des Terminsprotokolls und des ergänzten Vermögensverzeichnisses.

Aufgrund der beigefügten vollstreckbaren Ausfertigung des … vom … , Az: … , sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom … kann der Gläubiger den aus der anliegenden Forderungsaufstellung ersichtlichen Gesamtbetrag von … EUR sowie die Kosten dieses Antrages beanspruchen. Teilzahlungen des Gläubigers sind in der Forderungsaufstellung berücksichtigt. Der Gläubiger ist zum Abzug der Vorsteuer – nicht – berechtigt.

Die Kosten dieses Verfahrens sowie weitere tägliche Zinsen in Höhe von … EUR sind hinzuzusetzen (nur wenn kein Fall der falschen Sachbehandlung nach § 7 GvKostG vorliegt).

Nur aus Gründen der anwaltlichen Fürsorge gegenüber dem Gläubiger wird darauf hingewiesen, dass eine weitere Erhebung von Gebühren oder Auslagen nach § 7 Abs. 1 GVKostG nicht in Betracht kommt, da bei sachgerechter Behandlung des ersten Antrages auf Abnahme der Vermögensauskunft diese Kosten nicht entstanden wären (BGH NJW-RR 2008, 1163; AG Bremen JurBüro 2007, 438; AG Hamburg-Altona v. 16.7.2014 – 321 M 223/14; AG Bad Saulgau JurBüro 2015, 552; Zöller-Stöber, ZPO, 32. Aufl., § 802d Rn 21).

Am … hat der Schuldner im Verfahren Az … ein Vermögensverzeichnis vorgelegt und die eidesstattliche Versicherung nach §§ 802c, d ZPO abgegeben.

Das Vermögensverzeichnis ist unvollständig, weil der Schuldner die Fragen … nicht beantwortet hat. Es ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenhang, dass der Schuldner diesbezüglich über kein Vermögen verfügt. Dem Schuldner ist zuzumuten, die Fragen eindeutig zu beantworten.
Hierbei hat er ausgeführt, dass … . Diese Angaben sind jedoch unzureichend, weil …

Der Schuldner ist aus diesem Grunde zur Nachbesserung seines Vermögensverzeichnisses verpflichtet (BGH NJW 2004, 2979; BGH NJW-RR 2008, 1163). Dabei mögen ihm insbesondere folgende Fragen gestellt werden: …

Dem Schuldner mögen die Fragen mit der Ladung mitgeteilt werden.

Zur Begründung, insbesondere zur Darlegung der Vollstreckungsrelevanz, sei darauf verwiesen, dass …

Der Gläubiger bzw. der Unterzeichner möchten an dem Termin

teilnehmen
nicht teilnehmen.

Sollte der Schuldner die Abgabe der ergänzten Vermögensauskunft grundlos verweigern oder zum Termin nicht erscheinen, wird beantragt, die Akten dem Vollstreckungsgericht mit dem Antrag vorzulegen und gegen den Schuldner Haftbefehl nach § 802g ZPO zu erlassen und zugleich die Vollstreckung des Haftbefehls zur Nachtzeit (21.00 Uhr bis 06.00 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen – soweit erforderlich – zu gestatten (BGH NJW-RR 2005, 146) und

diesen Beschluss zu übersenden.
diesen zur Zustellung und unmittelbaren Vollziehung an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten.

Sollte der Schuldner sodann zur gewöhnlichen Zeit nicht angetroffen werden, damit der Haftbefehl nach §§ 802g ff. ZPO vollstreckt werden kann, wird beantragt, die Akten dem Amtsgericht mit dem Antrag vorzulegen,

sie dem Unterzeichner zu übersenden.
sie zur Zustellung und unmittelbaren Vollziehung an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten.

Rechtsanwalt

Anlagen:

Vollstreckbare Ausfertigung des Titels und des KFB nebst Zustellungsnachweisen
Forderungsaufstellung
Nachweise zu den bisherigen Vollstreckungskosten (§ 788 ZPO)
Geldempfangsvollmacht

FoVo 10/2019, S. 185 - 187

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