GV stellt Zustellungsentgelte in Rechnung

Nachdem der GV von der Gläubigerin u.a. damit beauftragt worden war, dem Vollstreckungsschuldner eine Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft gem. § 802c ZPO zuzustellen, stellte er mit Gerichtsvollzieherkostenrechnung vom 25.7.2017 neben anderen Kosten Entgelte für die Zustellung mit Zustellungsurkunde durch die Deutsche Post AG in Höhe von insgesamt 8,22 EUR in Rechnung, ohne den Betrag der in diesen Entgelten enthaltenen Umsatzsteuer auszuweisen.

Erinnerung gegen den Nichtausweis der Umsatzsteuer

Die Gläubigerin legte Erinnerung gegen die Gerichtsvollzieherkostenrechnung ein und beanstandete die fehlende Ausweisung der Umsatzsteuer. Auf diese Erinnerung hin hob das AG die Gerichtsvollzieherkostenrechnung mit Beschluss vom 28.12.2017 auf. Sodann legte die jetzige Beschwerdegegnerin Beschwerde gegen den Beschluss des AG vom 28.12.2017 ein, den das LG daraufhin mit Beschluss dahin abänderte, dass die Erinnerung der Beschwerdeführerin gegen die Gerichtsvollzieherkostenrechnung vom 25.7.2018 zurückgewiesen wird.

Weitere Beschwerde zum OLG

Die Gläubigerin legte – die zugelassene – weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG ein, der das LG nicht abgeholfen hat.

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