Letztlich eine Frage der Rangverhältnisse

Wer sich für die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehrs eines Dritten bedient, muss sich des Risikos bewusst sein, dass er für diesen in die Haftung genommen wird. Nutzt der Dritte ein Konto des Schuldners, so hat er gegen diesen einen Herausgabeanspruch nach §§ 675, 667 BGB. Geht also das Gehalt des Dritten oder auch eine Versicherungsleistung vereinbarungsgemäß auf dem Konto des Schuldners ein, so hat er gegen diesen den Herausgabeanspruch. Nichts anderes gilt, wenn es nur zu einer versehentlichen Einzahlung auf dem Konto gekommen ist. Dann ergibt sich der Herausgabeanspruch aus dem Bereicherungsrecht (§§ 812, 816 BGB). Mit diesem Anspruch ist der Dritte aber untitulierter Gläubiger, der hinter dem titulierten Gläubiger, der die Zwangsvollstreckung betreibt, zurücktreten muss.

Rechtsmittel: sofortige Beschwerde

Weder § 850k Abs. 4 i.V.m. §§ 850 ff. ZPO noch § 765a ZPO bieten deshalb eine Grundlage für die Freigabe des Kontos. Sollte dies im Einzelfall einmal anders gesehen werden, kann der angehörte Gläubiger dagegen im Wege der sofortigen Beschwerde vorgehen. Wurde er nicht angehört, so wäre die Erinnerung das richtige Rechtsmittel.

FoVo 10/2018, S. 194 - 196

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