Fragen kostet nichts?

"Fragen kostet nichts", so meint man landläufig. In der Zwangsvollstreckung sieht das anders aus. Die Abnahme der Vermögensauskunft löst ebenso Gebühren und Auslagen des Gerichtsvollziehers aus wie die Einholung von Drittauskünften.

 

Beispiel

 
Postalische Zustellung der Ladung Nr. 100 KVGvKostG 3,00 EUR
Entgelte für die Zustellung per Post Nr. 701 KVGvKostG 4,11 EUR
(seit dem 1.9.2016 3,45 EUR + Ust.)    
Abnahme der Vermögensauskunft Nr. 260 KVGvKostG 33,00 EUR
Allgemeine Auslagenpauschale Nr. 716 KVGvKostG 6,60 EUR
Gesamt   46,71 EUR

Wenn der Gerichtsvollzieher die Ladung persönlich zustellt, wird das Ganze sogar noch teurer:

 
Persönliche Zustellung der Ladung Nr. 100 KVGvKostG 10,00 EUR
Entgelte für die Zustellung per Post Nr. 701 KVGvKostG 3,25 EUR
(allerdings kann sich dies auch bis 16,25 EUR erhöhen    
Abnahme der Vermögensauskunft Nr. 260 KVGvKostG 33,00 EUR
Allgemeine Auslagenpauschale Nr. 716 KVGvKostG 8,60 EUR
Gesamt   54,85 EUR
(bei dem maximalen Wegegeld sogar   67,85 EUR)

Da fragt man besser mal selbst …

Vor diesem Hintergrund ist es sinnvoll, dass der Gläubiger oder der von ihm beauftragte Rechtsdienstleister die Informationsbeschaffung erst einmal selbst in die Hand nehmen und den Schuldner befragen. Dies kann im schriftlichen Wege, ebenso wie fernmündlich (Callcenter) oder persönlich (Außendienst) geschehen.

 

Hinweis

Das ist auch für den Schuldner sinnvoll. Zeigt er sich hier kooperativ, fallen die vorgenannten Kosten nicht an. Möglicherweise wird auch frühzeitig auf die Titulierung und Zwangsvollstreckung mit weiteren Kosten verzichtet, weil absehbar ist, dass diese keinen Erfolg verspricht. Muss der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgeben, vermeidet er zugleich auch die Eintragung im Schuldnerverzeichnis. Da diese Eintragung als sogenanntes "hartes Merkmal" jede Kreditwürdigkeit nimmt, bleibt der Schuldner auch insoweit in seinem Bemühen flexibel, wieder finanzielle Stabilität zu finden und sich zu sanieren. Auf diese Aspekte sollte der Schuldner bei jeder Form der möglichen Ansprache hingewiesen werden.

… mit unserer Arbeitshilfe …

Soll der Schuldner zur Informationsbeschaffung angesprochen werden, muss sich der Gläubiger überlegen, welche Fragen er ihm stellen möchte. Dabei kann es sich empfehlen, einen schriftlichen Fragebogen auf 1 bis 2 Seiten zu begrenzen, damit die Motivation, die Fragen zu beantworten, erhalten bleibt. Wesentlich ist es, dass der Gläubiger oder sein Bevollmächtigter die Stammdaten sowie alle Aspekte abfragen, die tatsächlich Gegenstand einer weiteren Zugriffshandlung sein könnten.

 
Hinweis

Hinweis

So bleibt die Frage nach wertvollen Kleidungsgegenständen im Formular der Vermögensauskunft regelmäßig unerheblich, weil darauf niemand zugreift.

Nachfolgend wird ein Vorschlag für eine schriftliche Selbstauskunft als Arbeitshilfe zur Verfügung gestellt, die der Gläubiger und seine Bevollmächtigten an ihre ganz speziellen Bedürfnisse und ihr Schuldnerklientel anpassen können.

… was positive Auswirkungen auf die Vergütung haben kann

Wird diese Form der Informationsbeschaffung schon vorgerichtlich zur Anwendung gebracht, rechtfertigt dies nach der hier vertretenen Auffassung grundsätzlich als umfangreiche Bearbeitung das Überschreiten der Schwellengebühr nach der Anm. zu Nr. 2300 VV RVG. In einem durchschnittlichen Fall ist es nämlich nicht üblich, eine Informationsbeschaffung im Umfang einer Vermögensauskunft durchzuführen. Sie ist aber zweckmäßig und erforderlich, weil sie Grundlage für eine gütliche Einigung im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Schuldners und das Sicherungsbedürfnis des Gläubigers sein kann. Im Zweifel kann die Selbstauskunft auch den Verzicht auf die Titulierung begründen, wenn eine dauerhafte (!) mangelnde Leistungsfähigkeit des Schuldners zu erkennen ist oder aufgrund dessen eine gütliche Einigung mit abstraktem Schuldanerkenntnis, verjährungsverlängernder Vereinbarung und Sicherungsabtretungen getroffen wird, die eine Titulierung unnötig erscheinen lässt. Das ist auch für den Schuldner die kostengünstigste Lösung.

 

Hinweis

Da der Rechtsdienstleister nach Titulierung für die Abnahme der Vermögensauskunft eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG erhalten würde, erscheint im Rahmen der nach § 14 RVG zu treffenden Ermessensentscheidung eine Erhöhung der Durchschnittsgebühr von 1,3 um weitere 0,3 auf eine 1,6-Geschäftsgebühr als angemessen.

Im Folgenden unsere Arbeitshilfe: Formular für eine Selbstauskunft

Autor: VRiOLG Frank-Michael Goebel

FoVo 10/2016, S. 188 - 191

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