GV suchen Gebühren

Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die GV angesichts drastisch zurückgegangener Vollstreckungsaufträge nach Gebühren suchen.

Von der FoVo immer wieder dokumentiert, treten Rechtsprechung und Gesetzgeber dem Versuch entgegen, für die Zustellung der Eintragungsanordnung Gebühren zu erheben (vgl. etwa OLG Karlsruhe FoVo 2016, 32; auch OLG Düsseldorf DGVZ 2015, 91; OLG Koblenz DGVZ 2016, 59). Streitig ist allein noch, ob die Auslagen vom Gläubiger zu erstatten sind (OLG Nürnberg FoVo 2015, 175);

Gleiches gilt für das stetige Bemühen, aus jeder Form der Antragstellung eine isolierte Beantragung der gütlichen Einigung herauszulesen, um die Gebühr nach Nr. 207 KVGvKostG erheben zu können (OLG Karlsruhe FoVo 2016, 32; OLG Frankfurt v. 7.1.2016 – 18 W 235/15; OLG Stuttgart NJW-RR 2015, 1343) Trotz der angekündigten Klarstellung durch den Gesetzgeber hält allein das OLG Düsseldorf den GV noch die Treue zu Lasten von Gläubiger und Schuldner;

Wenn auch weiterhin umstritten, sehen die meisten OLG keine Grundlage für die Erstattung von Kosten für eine persönliche Zustellung für die Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Zu erstatten sind nur die Kosten für die postalische Zustellung, jedenfalls dann, wenn der Gläubiger eine solche verlangt (OLG Koblenz FoVo 2015, 208; a.A. OLG Stuttgart NJW 2015, 2513).

Gläubiger muss reagieren: Kostenkontrolle

Der Gläubiger muss auf diese Entwicklung, die mit der hier besprochenen Entscheidung des AG ihre Fortsetzung findet, reagieren und Gerichtsvollzieherkostenrechnungen stärker kontrollieren. Mit dem 2. KostRMoG sind die Kosten des Gerichtsvollziehers um rund 1/3 gestiegen. Das belastet vorleistungspflichtige Gläubiger wie den letztlich nach § 788 ZPO kostentragungspflichtigen Schuldner gleichermaßen. Vor diesem Hintergrund muss auf die Einhaltung der Kostengesetze geachtet werden. Der Gläubiger trägt dabei das größere Risiko, wenn er eine GV-Rechnung ungeprüft zahlt: Der Schuldner kann dann einwenden, die Aufwendungen seien nicht notwendig gewesen.

FoVo 10/2016, S. 192 - 193

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