Zwangsvollstreckung aus mehreren Titeln

Der Gläubiger begehrt den Erlass eines PfÜB zur Pfändung der Ansprüche des Schuldners gegen eine Sparkasse wegen einer titulierten Hauptforderung von 247,03 EUR nebst Zinsen von 4 % seit dem 16.4.1993 sowie zweier Kostenfestsetzungsbeschlüsse über ebenfalls verzinste 21,70 und 81,96 EUR seit 1993 bzw. 1994 und letztlich Vollstreckungskosten von insgesamt 945,63 EUR. Auf die Gesamtforderung war nur im Jahre 2001 ein Betrag von 22,91 EUR gezahlt worden, die der Gläubiger auf die Zinsforderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen verrechnet hat.

PfÜB-Antrag mit gesonderter Forderungsaufstellung

Der Gläubiger hat das nach Anlage 2 zu § 2 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung (Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung – ZVFV) vorgegebene Formular genutzt. Auf Seite 3 hat er bei "Summe II" den zu vollstreckenden Gesamtbetrag in Höhe von 1.578,65 EUR eingetragen. Im Übrigen hat er keine Eintragung zur Forderungshöhe vorgenommen, sondern auf eine als Anlage beigefügte Forderungsaufstellung verwiesen.

AG weist Antrag zurück

Das AG hat nach vorherigem Hinweis den Antrag auf Erlass eines PfÜB zurückgewiesen, weil die Ansprüche vollständig in das Formular einzutragen gewesen seien und auch die Verrechnung zu beanstanden sei. Auch die sofortige Beschwerde blieb erfolglos, so dass als letzte Hoffnung nur der BGH aufgrund der zugelassenen Rechtsbeschwerde verblieb.

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