Leitsatz

Der Gläubiger eines Titels, der eine Vollstreckung nur Zug um Zug erlaubt, kann die für das Angebot der Gegenleistung durch den Gerichtsvollzieher entstehenden Gerichtsvollziehergebühren im Regelfall als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung von dem Schuldner erstattet verlangen.

Gleiches gilt für die Anwaltskosten, die durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe bei der Beauftragung des Gerichtsvollziehers ausgelöst werden.

BGH, 5.6.2014 – VII ZB 21/12

1 I. Der Fall

Zug-um-Zug-Vollstreckung beauftragt …

Die Parteien streiten über die Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwalts- und Gerichtsvollzieherkosten. Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung aus einem Urteil, durch das die Schuldnerin zu einer Zahlung Zug um Zug gegen Aushändigung von Inhaberschuldverschreibungen verurteilt worden war. Die Gläubiger erteilten über ihre damaligen Verfahrensbevollmächtigten dem Gerichtsvollzieher den Auftrag, die Inhaberschuldverschreibungen der Hauptzahlstelle der Schuldnerin anzubieten. Auf Bitten des Gerichtsvollziehers übersandten die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger zusätzlich einen Vollstreckungsauftrag, mit dem neben der Andienung der Inhaberschuldverschreibungen die Pfändung und – für den Fall der Fruchtlosigkeit – die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung beantragt wurde. Über das erfolglose Angebot der Inhaberschuldverschreibungen benachrichtigte der Gerichtsvollzieher die Gläubiger, indem er zugleich auch den Annahmeverzug der Schuldnerin beurkundete.

… und die Kosten liquidiert

Das Vollstreckungsgericht hat die von den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger abgerechneten Gebühren in Höhe von 1.574,97 EUR ebenso wie die durch den Gerichtsvollzieher abgerechneten Gebühren in Höhe von 18 EUR als notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung angesehen und als erstattungsfähig festgesetzt. Die Beschwerde des Schuldners hiergegen war vor dem LG erfolgreich. Hiergegen wendet sich der Gläubiger.

2 II. Die Entscheidung

Was sind notwendige Kosten der Zwangs­vollstreckung?

Nach der Rechtsprechung des BGH gehören zu den Kosten der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO alle Aufwendungen, die gemacht werden, um unmittelbar die Vollstreckung aus dem Titel vorzubereiten oder die einzelnen Vollstreckungsakte durchzuführen (BGH NJW 2006, 1598; BGH NJW 2006, 1141; BGH NJW 2005, 2460). Notwendig sind diese Kosten, wenn sie für eine Maßnahme angefallen sind, die der Gläubiger zum Zeitpunkt ihrer Vornahme bei verständiger Würdigung der Sachlage zur Durchsetzung seines titulierten Anspruchs objektiv für erforderlich halten durfte (BGH NJW 2012, 3789; BGH NJW 2010, 1007; BGH NJW 2005, 2460).

Anwaltskosten: Andienungs- und ­Vollstreckungsauftrag

Grundlage der rechtlichen Beurteilung des LG, die Anwalts- und Gerichtsvollzieherkosten seien der Kostenfestsetzung nicht zugänglich, ist die Erwägung, es handele sich um Kosten, die allein durch das Angebot der den Gläubigern aufgrund der Zug-um-Zug-Verurteilung obliegenden Gegenleistung verursacht seien. Bereits diese Annahme ist zweifelhaft, denn sie beruht auf widersprüchlichen und unklaren Feststellungen des LG zu den zugrunde liegenden Gebührenabrechnungen. Auf Seite 3 der Beschwerdeentscheidung heißt es, die von den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger abgerechneten Anwaltsgebühren seien "für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit diesem Andienungsauftrag" angefallen. Dies steht im Widerspruch zu den in diesem Zusammenhang vom LG in Bezug genommenen Schriftsätzen der Gläubiger. In diesen werden die Anwaltskosten nicht für den Andienungsauftrag, sondern für den erteilten Vollstreckungsauftrag abgerechnet. Der Wortlaut dieser Schreiben spricht dafür, dass die Gebühren nicht isoliert für die Beauftragung des Gerichtsvollziehers mit dem Andienungsauftrag berechnet wurden, sondern der Andienungsauftrag als einheitliches Geschäft zusammen mit dem zusätzlich erteilten Vollstreckungsauftrag abgerechnet wurde.

Gegenstand der Gerichtsvollzieherkosten

Auch die Feststellungen zu den Gerichtsvollzieherkosten sind widersprüchlich und weisen Unklarheiten auf. Auf Seite 2 der Beschwerdeentscheidung wird ausgeführt, die Gerichtsvollziehergebühren in Höhe von 18 EUR seien "für die Andienung der Wertpapiere" in Rechnung gestellt worden. Die Kostennote des Gerichtsvollziehers in Höhe von 18 EUR liegt der Gerichtsakte nicht bei, so dass die abgerechneten Gebühren nicht unmittelbar nachvollzogen werden können. Auf Seite 4 der Beschwerdeentscheidung heißt es aber, der Andienungsauftrag sei auf Bitten des Gerichtsvollziehers um einen Vollstreckungsauftrag ergänzt worden, der außer dem Andienungsauftrag zugleich einen Pfändungsantrag, verbunden mit dem Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, enthalten habe. Legt man dies zugrunde, dann löste das Angebot der Gegenleistung bei der Schuldnerin durch den Gerichtsvollzieher keine eigenständig abrechenbare Gebühr aus, sondern erfolgte als nicht gesondert vergütungspflichtiges Nebengeschäft im Rahmen des erteilten Zwangsvollstreckungsauftrags (vgl. DB-GvKostG [zu Nrn...

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