Liegt bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein Zeugnis zur Abholung durch den Arbeitnehmer bereit, ist das Zeugnis auf Kosten und Gefahr des Arbeitgebers zu versenden.

LAG Köln, 26.4.2010– 2 Ta 24/10

Der Praxistipp

Anspruch auf Arbeitszeugnis

Der Arbeitnehmer hat zum Ende des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Die entsprechende Verpflichtung ist regelmäßig auch Teil einer streitigen Entscheidung oder einer vergleichsweisen Erledigung in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren. Kommt der Arbeitgeber der Erstellung des Zeugnisses nicht nach, kann der Arbeitnehmer seinen Anspruch nach § 888 ZPO vollstrecken.

Arbeitgeber muss den Zugang beweisen...

Das LAG hebt hervor, dass nach herrschender Meinung das Risiko, dass ein Zeugnis auf dem Postwege verloren geht, vom Arbeitgeber zu tragen ist. Liegt das Zeugnis am letzten Arbeitstag nicht zur Abholung beim Arbeitgeber bereit, ist es auf Kosten und Gefahr des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu versenden (vgl. Küttner/Reinecke, Personalbuch, 16. Aufl., Zeugnis Rn 14). Die Beweislast für die Erfüllung des Zeugnisanspruchs vor Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens trägt damit der Arbeitgeber.

... oder die Kosten des Zwangsgeldantrages tragen

Übersendet der Arbeitgeber unmittelbar nach Eingang eines Zwangsgeldantrages über das Gericht das Zeugnis, ohne den vorherigen Zugang beweisen zu können, trägt er nach § 788 ZPO die Kosten des Verfahrens.    

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