Freigegebener Gegenstand aus der Verbraucherinsolvenz

Die Beteiligte ist Miteigentümerin eines Grundstücks, verbunden mit dem Sondereigentum an einer Wohnung und einem Tiefgaragenstellplatz. Über ihr Vermögen wurde das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Der Treuhänder erklärte gegenüber der Beteiligten die Freigabe der Wohnungseigentumsrechte aus der Insolvenzmasse. Die Verwalterin der Eigentümergemeinschaft beantragte dann wegen titulierter Hausgeldrückstände die Anordnung der Zwangsverwaltung über das Wohnungseigentum der Beteiligten. Der Antrag blieb beim AG und LG mit dem Hinweis ohne Erfolg, dass die Zwangsvollstreckung nach § 89 Abs. 1 InsO unzulässig sei.

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