1. Enthält ein Vollstreckungsauftrag die Formulierung "Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben", so hat der Gläubiger die Pfändung unter die aufschiebende Bedingung gestellt, dass sich nach Abnahme der Vermögensauskunft aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben.

2. Erfolgt keine "Abnahme der Vermögensauskunft" im Sinne des Vollstreckungsauftrags, so ist die aufschiebende Bedingung für die Durchführung der Pfändung nicht eingetreten; der Gebührentatbestand der Nr. 604 i.V.m. Nr. 205 KV-GvKostG ist nicht erfüllt.

OLG Köln, Beschl. v. 8.4.2019 – 12 W 120/18

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