Auch das OLG folgt der Argumentation des Gläubigers

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 4 GKG statthaft und auch ansonsten unbedenklich zulässig. In der Sache selbst hat sie jedoch keinen Erfolg. Die Entscheidung des LG Aachen ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Anfall der Gebühr ist streitig

Ob eine Gebühr für eine nicht bewirkte Pfändung nach Nr. 604, 205 KV GvKostG auch dann anfällt, wenn der Gläubiger zusammen mit dem Auftrag auf Abnahme einer Vermögensauskunft einen bedingten Pfändungsauftrag für den Fall erteilt, dass sich aus der Vermögensauskunft des Schuldners das Vorhandensein pfändbarer Gegenstände ergibt, die Bedingung sodann aber nicht eintritt, ist umstritten.

Mindermeinung: Bedingung beeinflusst Beauftragung nicht

Nach einer Ansicht (OLG Schleswig DGVZ 2015, 228; LG Bonn DGVZ 2015, 114; Beschl. v. 28.8.2017 – 4 T 274/17; Seip, DGVZ 2014, 177) ist die Frage zu bejahen. Zur Begründung wird ausgeführt, dass es der Gläubiger nicht in der Hand habe, durch Aufstellen von Bedingungen den Gerichtsvollzieher zu einer gebührenfreien Tätigkeit zu veranlassen. Der Fall, dass ein Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung eines bestimmten Prüfergebnisses des Gerichtsvollziehers erteilt werde und die Bedingung sodann nicht eintrete, stehe einer Nichterledigung "aus Rechtsgründen" wirkungsmäßig gleich, da in beiden Fällen die Nichterledigung nicht der Sphäre des Gerichtsvollziehers zuzuordnen sei. Das Pfändungsverfahren, welches mangels entsprechenden Vermögens des Schuldners unterbleibe, beginne bereits mit der Überprüfung des Vermögensverzeichnisses im Hinblick auf eventuell pfändbares Vermögen. Die Prüfung sei vom Gläubiger beauftragt und stehe als Teil des Pfändungsverfahrens nicht zu dessen Disposition. Die bei einem bedingten Pfändungsauftrag vorzunehmende Prüfung gehe weiter als die gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO vorzunehmende summarische Prüfung. Es sei etwa eine Bewertung nach § 803 Abs. 2 ZPO und eine Prüfung der Pfändbarkeit gemäß §§ 811, 811c, 812 ZPO vorzunehmen. In Betracht zu ziehen sei dabei auch die Möglichkeit einer Austauschpfändung gemäß § 811b ZPO oder die Vornahme einer Vorwegpfändung gemäß § 811d ZPO. Für das Entstehen der Gebühr nach Nr. 604 KV GvKostG sei es nicht maßgeblich, ob im Einzelfall eine inhaltliche Prüfung vorzunehmen sei oder ob diese entfalle, weil der Schuldner gemäß der von ihm abgegebenen Vermögensauskunft über keine zur Pfändung geeigneten Gegenstände verfüge. Da es dem Gläubiger freistehe, Vollstreckungsauftrag erst dann zu erteilen, wenn er selbst nach Prüfung der Vermögensauskunft eine Pfändung für erfolgversprechend halte, seien seine Interessen hinreichend gewahrt.

OLG schließt sich der herrschenden obergerichtlichen Auffassung an

Diese Argumentation vermag den Senat letztlich nicht zu überzeugen, weshalb er sich der Gegenansicht anschließt (OLG Hamm DGVZ 2018, 121; OLG Düsseldorf DGVZ 2018, 121 f.; OLG Stuttgart DGVZ 2017, 42; LG Stuttgart BeckRS 2016, 125663; LG Koblenz DGVZ 2013, 175; Rauch, DGVZ 2014, 7).

Erteilung eines bedingten Auftrages ist vom BGH anerkannt

Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass es dem Gläubiger unbenommen ist, einen Vollstreckungsauftrag dem Gerichtsvollzieher unter einer Bedingung zu erteilen. Diese lange umstrittene Rechtsfrage hat der BGH (NJW 2017, 571 = DGVZ 2017, 13) nunmehr zweifelsfrei entschieden. Wird folglich seitens des Gläubigers dem Gerichtsvollzieher ein unter einer aufschiebenden Bedingung stehender Auftrag erteilt, so wird dieser zu einem unbedingten erst dann, wenn die Bedingung tatsächlich eintritt. Andernfalls liegt gar kein Auftrag vor.

Abnahme der Vermögensauskunft ist schon nach dem Wortlaut Voraussetzung

Nach Modul K 3 des von der Klägerin verwendeten Formulars "Vollstreckungsauftrag an die Gerichtsvollzieherin/den Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung von Geldforderungen" sollte die Pfändung nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben würden. Dies setzt nach dem Wortlaut aber zunächst voraus, dass es zur Abgabe einer Vermögensauskunft überhaupt kommt. Vorliegend beschränkte sich die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers aber auf die Übersendung des bereits früher vom Schuldner abgegebenen Vermögensverzeichnisses an die Gläubigerin. Sinn und Zweck der Bedingung war es gerade, dem Gerichtsvollzieher einen sofortigen Zugriff auf pfändbare Gegenstände zu ermöglichen, wenn sich solche anlässlich der Abgabe des Vermögensverzeichnisses herausstellen würden. Allerdings sollte vom Sinn und Zweck der Bedingung her ein Pfändungsauftrag nicht auf der Basis eines bereits diverse Monate alten Vermögensverzeichnisses erteilt werden. Denn insoweit bestand die Gefahr, dass diese Gegenstände bereits nicht mehr beim Schuldner vorhanden waren, etwa infolge der Pfändung durch einen anderen Gläubiger.

Keine Unbilligkeit gegenüber dem Gerichtsvollzieher

Ferner ist nicht ersichtlich, dass die Nichterhebung der Gerichtsvol...

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