Abnahme der Vermögensauskunft mit bedingtem Pfändungsauftrag

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid. In ihrem Vollstreckungsauftrag beauftragte die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher (GV) mit der Abnahme einer Vermögensauskunft nach den § 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch). Ferner war im Vollstreckungsauftrag das Modul K3 angekreuzt, das lautet: "Pfändung soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben."

Vermögensauskunft bereits abgegeben

Mit Schreiben vom 12.1.2018 teilte der Gerichtsvollzieher der Gläubigerin mit, dass der Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben habe, und übersandte ihr eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses, wonach sich keine pfändbare Habe in dem beweglichen Vermögen ergab. Das Schreiben enthielt zudem eine Kostenrechnung, im Rahmen derer u. a. die Position "nicht erledigte Amtshandlung KV 604, 205" in Höhe von 15,00 EUR zzgl. Auslagen enthalten war.

Nicht erledigte Pfändung wird berechnet

Die Gläubigerin legte Erinnerung gegen den Kostenansatz KV 604, 205 in Höhe von 15,00 EUR nebst anteiliger Auslagen ein. Zur Begründung führte sie aus, sie habe lediglich einen bedingten Vollstreckungsauftrag erteilt; die Bedingung sei nicht eingetreten. Im Übrigen habe der Gerichtsvollzieher keine inhaltliche Prüfung vorgenommen, da er bereits positive Kenntnis davon gehabt habe, dass sich aus dem Vermögensverzeichnis keine pfändbare Habe ergebe, so dass ihm letztlich kein Mehraufwand entstanden sei, welcher die Erhebung der Gebühr rechtfertigen könne. Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und den Vorgang dem AG Düren zur Entscheidung vorgelegt.

AG weist Erinnerung zurück und verweist auf Nr. 604 KV GvKostG

Das AG hat – unter ausdrücklicher Zulassung der Beschwerde – die Erinnerung der Gläubigerin vom 26.1.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Vorbemerkung zu Abschnitt 6 KV GvKostG, zu dem auch Nr. 604 gehört, verwiesen. Gebühren nach diesem Abschnitt werden erhoben, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, aus Rechtsgründen oder infolge von Umständen, die weder in der Person des Gerichtsvollziehers liegen noch von seiner Entschließung abhängig sind, nicht erledigt wird. Der Nichterledigung "aus Rechtsgründen" stehe wertungsmäßig der Fall gleich, dass ein Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung eines bestimmten Prüfergebnisses des Gerichtsvollziehers erteilt werde und die Bedingung nicht eintrete. Die Dispositionsbefugnis des Gläubigers könne nicht dazu führen, dass er sich auf das Nichtvorliegen des Gebührentatbestands für die unterbliebene Vollstreckungsmaßnahme berufen kann, wenn er seinen Antrag auf Durchführung dieser Vollstreckungsmaßnahme von einer inhaltlichen Prüfung abhängig mache und es sich zeige, dass diese Maßnahme keine Erfolgsaussicht habe. Die bei Vorliegen eines Pfändungsauftrags vorzunehmende Prüfung gehe auch weiter als die von Amts wegen vorzunehmende Prüfung gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

Gläubigerin verweist auf die Gesetzesmaterialien

Die Gläubigerin hat sofortige Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat sie zusätzlich unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zu § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO hervorgehoben, dass – auch bei Vorliegen von pfändbaren Gegenständen – bei Prüfung einer Eintragungsanordnung eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Erfolgsaussichten einer Pfändung notwendig sei. Von dem Gerichtsvollzieher werde aufgrund der von der Gläubigerin formulierten Bedingung folglich keine weitere unentgeltliche Prüfungstätigkeit verlangt.

LG folgt der Gläubigerin

Das LG hat den Beschluss des AG aufgehoben und den Gerichtsvollzieher angewiesen, die in Rede stehenden Kosten nicht zu erheben. Anders als das AG, das sich einer vom OLG Schleswig vertretenen Rechtsansicht angeschlossen hatte, hat es sich auf die u.a. von den OLG Hamm, Düsseldorf und Stuttgart vertretene Meinung gestützt. Gegen die Entscheidung des LG wendet sich nunmehr der Bezirksrevisor bei dem LG mit seiner von diesem zugelassenen weiteren Beschwerde. Dieser hat das LG nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

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