Keine Vollstreckung gegen den Willen des Gläubigers

Das OLG schließt den Kreis der obergerichtlichen Rechtsprechung, die den Versuch einer gütliche Erledigung nach § 802b ZPO gegen den Willen des Gläubigers als falsche Sachbehandlung ansieht. Um den entgegenstehenden Willen zu dokumentieren, genügt es grundsätzlich, Modul F anzukreuzen und in Modul E keine Eintragungen vorzunehmen.

Vor- und Nachteile gut abwägen

Für die Praxis gilt es, die Vor- und Nachteile des Versuchs einer gütlichen Einigung abzuwägen. Statistisch gesehen erzielen die Gerichtsvollzieher hier ihre größten Erfolge. Nicht anders als beim Inkassoaußendienst ist der persönliche Kontakt vor Ort noch immer die beste Möglichkeit, sich einen Überblick über die wirtschaftlichen, persönlichen und sozialen Verhältnisse des Schuldners zu verschaffen und auf dieser Grundlage zu beurteilen, ob eine gütliche Erledigung überhaupt möglich ist und in welcher Höhe sie dauerhaft tragfähig ist.

Allerdings kann für die Praxis auch nicht darüber hinweggesehen werden, dass diese Erkenntnisse nicht von jedem Gerichtsvollzieher in gleicher Weise umgesetzt werden und vor allem die vor Ort gewonnenen Erkenntnisse entgegen § 68 Abs. 2 GVGA und § 762 ZPO meist nicht an den Gläubiger weitergegeben werden.

Kein Versuch der gütlichen Erledigung nur mit Ladung zur VA

Bemerkenswert ist der Umstand, dass das OLG in einem obiter dictum deutlich macht, dass ihm der Hinweis in der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft nicht genügt, um die Gebühr nach Nr. 208 KVGvKostG entstehen zu lassen. Soweit diese Gebühr – nebst Auslagenpauschale nach Nr. 716 KVGvKostG – in der Praxis gleichwohl häufig geltend gemacht wird, kann sich der Gläubiger auch hier zur Wehr setzen. Die Einzelbeträge sind zwar jeweils klein; bei einer Vielzahl von Forderungen fallen sie gleichwohl ins Gewicht. Letztlich belasten die Gerichtsvollzieher auch insbesondere die Schuldner, weil diese die Gebühr erstatten müssen, § 788 ZPO.

FoVo 9/2019, S. 177 - 180

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