Referentenentwurf des BMJV war lange erwartet

Das BMJV hat einen ersten Referentenentwurf zur "Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht" vorgelegt. Wer meint, der Entwurf betreffe nur Inkassodienstleister, kann mit einer bösen Überraschung aufwachen: Auf der Grundlage einer weitgehenden Gleichstellung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern bei der Erbringung von Inkassodienstleistungen betreffen die massiven Einschnitte in die bisherige Rechtslage den Gläubiger, den Rechtsanwalt und den Inkassodienstleister. Nachfolgend werden die wesentlichen Regelungen vorgestellt.

Eine lange Gesetzgebungsgeschichte

Der Gesetzgeber hat vor dem Hintergrund zweier Entscheidungen des BVerfG zur Rechtsberatungsbefugnis von Inkassounternehmen (BVerfG NJW 2002, 1190; BVerfG NJW-RR 2004, 1570) im Jahre 2008 das Rechtsberatungsrecht auf neue Füße gestellt: die Geburtsstunde des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) und des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG). Zugleich wurde in den Verfahrensordnungen die Postulationsfähigkeit der Inkassodienstleister in § 79 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 ZPO sowie §§ 174 und 305 Abs. 4 InsO deutlich erweitert.

Die Diskussion um verschiedene Geschäftspraktiken brachte es mit sich, dass sich in den Jahren 2012/2013 der Gesetzgeber veranlasst sah, aus seiner Sicht bestehende Missstände bei den Inkassodienstleistungen mit dem "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken" zu beseitigen. Die gleichzeitig beschlossene Evaluation wurde im Jahre 2016 durchgeführt und darf auch nach verschiedenen Nachbesserungen bis zu ihrer Veröffentlichung im Jahr 2017 als gescheitert gelten.

 

Hinweis

Es verwundert nicht wirklich, dass das mit der Evaluation beauftragte Verbraucherschutzinstitut nicht ganz neutral gearbeitet hat und mehr mit politischen Forderungen zu punkten versuchte, als dass die Untersuchung wissenschaftlichen Anforderungen an die Statistik genügt hätte.

Der jetzige Referentenentwurf ist die Reaktion auf die weiterhin als unbefriedigend empfundene Situation bei den vom Schuldner zu erstattenden Rechtsverfolgungskosten bei Inkassodienstleistungen von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern. Auch hat man sich verfassungsrechtlich gehalten gesehen, die Gleichstellung von Rechtsanwälten und Inkassodienstleistern weiter voranzutreiben (vgl. hierzu schon BT-Drucks 18/9521, S. 217 zur Streichung von § 4 Abs. 5 RDGEG a.F. – Inkassovergütungsverordnung). Der Gesetzentwurf erfasst am Ende die gesamte Kette der Forderungseinziehung vom Vertragsabschluss bis zur Zwangsvollstreckung.

Schon der Gläubiger ist gefordert, wenn es nicht teuer werden soll

Der Gesetzgeber sieht schon vor der Inanspruchnahme von Inkassodienstleistungen den Gläubiger in einer stärkeren Pflicht. Dieser müsse die Kosten der Inkassodienstleistung dort übernehmen, wo die Rechtsverfolgungskosten nicht beizutreiben sind. Es sei nicht statthaft, dass der Gläubiger das Liquiditätsrisiko des Schuldners auf Inkassodienstleister und Rechtsanwälte verlagere und dadurch im Ergebnis die letztlich zahlenden Schuldner auch die Rechtsverfolgungskosten der nicht zahlenden Schuldner im Sinne einer Mischkalkulation tragen. Bemerkenswert ist daneben die – angesichts der öffentlichen Diskussion um die Inkassokosten nur schwer verständliche und letztlich auch nicht belegte – Auffassung, dem Schuldner sei nicht deutlich, dass er die Rechtsverfolgungskosten zu tragen habe. Die Sichtweise führt das BMJV zu einer Erkenntnis und einer Rechtsfolge.

Erkenntnis

Soweit die Vergütung für Inkassodienstleistungen verringert wird, geht der Gesetzgeber davon aus, dass die wirtschaftliche Wirkung für Inkassodienstleister und Rechtsanwälte gering sein wird. Es obliege nämlich im Ergebnis dem Gläubiger, die nicht beigetriebenen Rechtsverfolgungskosten tatsächlich zu tragen.

 

Hinweis

Das verkennt, dass Menschen und damit auch Unternehmer in Alternativen denken. Schafft der Gesetzgeber das Verursacherprinzip ab, wird der Gläubiger die Kosten auf die Verbraucherpreise aufschlagen, soweit dies möglich ist. Ist dies aufgrund der Wettbewerbssituation nicht möglich, muss die Produktivität erhöht werden, was Arbeitsplätze kostet und die Arbeitsplatzsituation verschärft. Letztlich werden die Rechtsdienstleister in ihren Einkommensmöglichkeiten beschränkt werden, was ebenfalls Arbeitsplätze und insbesondere bei kleineren Unternehmen auch Existenzen kosten kann. Aus der wirtschaftlichen Praxis heraus sind die Folgen nicht zu Ende gedacht. Die Folgen einer Pflichtverletzung – der Nichtzahlung auf eine begründete Forderung – werden so sozialisiert und auf alle ehrlichen Verbraucher verteilt. Es mag jeder Leser beurteilen, ob dies eine Verbesserung des Verbraucherschutzes bedeutet.

Den Gläubigern wird empfohlen, schon vor der Forderungsbegründung auf ein Mehr an Bonitätsprüfungen zu setzen. Wenn die Gläubiger dem Rat folgen, werden viele Menschen in nicht eindeutig positiven wirtschaftlichen Verhältnissen vom modernen Wirtschaftsverkehr abgehängt werden. Der Kauf auf Rechnung wi...

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