Leitsatz

Dem Gläubiger steht ein Herausgabeanspruch gegen den Schuldner nach § 836 Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Bescheinigungen für den erweiterten Pfändungsschutz nach § 850k Abs. 5 ZPO zu.

LG Dresden, 23.5.2011 – 2 T 383/11

1 Die Entscheidung

Hier spricht der Gesetzgeber

Das Amtsgericht wird darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks 16/7615, 20) ein Herausgabeanspruch nach § 836 Abs. 3 ZPO hinsichtlich der Bescheinigungen für den erweiterten Pfändungsschutz besteht:

"Mit Abs. 4 wird sichergestellt, dass das Vollstreckungsgericht in den bislang vom Gesetz für den allgemeinen Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und gleichgestellter Einkünfte vorgesehenen Fällen auch bei der Kontopfändung einen anderen pfändungsfreien Betrag – sei es zugunsten des Schuldners durch Erhöhung, sei es auch zugunsten des Gläubigers durch Herabsetzung – festlegen kann. Auch der Gläubiger ist antragsberechtigt, so z.B. wenn er meint, dass zu Unrecht Unterhaltspflichten des Schuldners berücksichtigt worden sind, weil die unterhaltsberechtigten Personen über eigenes Einkommen verfügen (siehe § 850c Abs. 4). Die für seinen Antrag nötigen Informationen hat ihm der Schuldner zu geben (§ 836 Abs. 3). Die Informationspflicht des Schuldners umfasst insbesondere auch Angaben darüber, welche Freibeträge ihm auf dem Pfändungsschutzkonto gewährt werden."

2 Der Praxistipp

Gläubiger muss nachrechnen dürfen

Der Entscheidung des Landgerichtes kann nur uneingeschränkt zugestimmt werden. Wie bei anderen Pfändungsmaßnahmen muss der Gläubiger auch bei der Kontopfändung in die Lage versetzt werden, im Zusammenspiel der Drittschuldnerauskunft nach § 840 ZPO mit den Auskunfts- und Herausgabeverpflichtungen des Schuldners nach § 836 Abs. 3 ZPO selbst den pfändbaren Betrag zu errechnen und mögliche Differenzen geltend zu machen. Der Gläubiger kann nicht darauf verwiesen werden, dass er dem Schuldner oder dem Drittschuldner "vertrauen" müsse, dass diese faktisch zu seiner Interessenwahrnehmung herangezogen werden.

Bescheinigung muss herausgegeben werden

Aus der gesetzlichen Regelung des § 850k Abs. 1 ZPO kann der Gläubiger nur entnehmen, dass bei einem eingerichteten Pfändungsschutzkonto der gesetzliche Pfändungsschutz nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO in Höhe von nunmehr 1.028,89 EUR (seit dem 1.7.2011, siehe FoVo 2011, 101) gewährt wird. Informiert wird er auch über Anhebungen des Pfändungsfreibetrages aufgrund von gerichtlichen Entscheidungen nach § 850k Abs. 4 ZPO. Dagegen sieht das Gesetz außerhalb von § 836 Abs. 3 ZPO keine Information des Gläubigers über die Berücksichtigung unterhaltsberechtigter Personen zur Erhöhung des Pfändungsfreibetrages nach § 850k Abs. 2 i.V.m. § 850c Abs. 1 Satz 2 ZPO vor. Den diesbezüglichen Nachweis führt der Schuldner allein gegenüber dem Kreditinstitut nach § 850k Abs. 5 ZPO. Nur weil der Schuldner die Bescheinigung auch dem Gläubiger nach § 836 Abs. 3 ZPO herauszugeben hat, konnte der Gesetzgeber in § 850k ZPO auf die Normierung einer Informationspflicht des Kreditinstitutes gegenüber dem Gläubiger verzichten.

Herausgabepflicht muss im PfÜB genannt werden

Der Herausgabepflicht kann nicht entgegengehalten werden, dass der Schuldner die Bescheinigung dem Kreditinstitut im Original zu übergeben habe und sie deshalb nicht noch einmal an den Gläubiger herausgeben könne. Dieses rein praktische Problem verlangt vielmehr danach, dass die Herausgabepflicht hinsichtlich der Bescheinigung nach § 850k Abs. F ZPO bereits im PfÜB ausdrücklich hervorgehoben wird. Der Schuldner kann sich dann von der ausstellenden Stelle oder aber dem Kreditinstitut eine Kopie fertigen lassen oder sie selbst herstellen.

Gläubiger muss handeln

Der Gläubiger muss dann unmittelbar handeln. Sein Informationsmanagement ist darauf auszurichten, auch Erkenntnisse über das Einkommen und das Vermögen der gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen des Schuldners zu erlangen. So muss der Schuldner im Offenbarungsverfahren Auskunft über die Einkünfte seines Ehegatten, nach der Rechtsprechung jedenfalls über Art und Umfang der Erwerbstätigkeit des Ehegatten machen. Nichts anderes gilt für das Einkommen von Kindern, die sich in einem arbeitsfähigen Alter befinden. Selbstauskünfte, Außendiensteinsätze, Befragungen durch den Gerichtsvollzieher nach § 806a ZPO oder Internetrecherchen sind weitere Ansatzpunkte. Zeigt sich, dass eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person, deren Berücksichtigung aufgrund der Bescheinigung zu einem erweiterten Pfändungsfreibetrag auf dem Pfändungsschutzkonto führt, über eigenes Einkommen verfügt, muss deren Nichtberücksichtigung nach § 850k Abs. 4 ZPO beim Vollstreckungsgericht beantragt werden (Musterantrag in FoVo 2010, 145).

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