§ 750 ZPO als zentrale Norm schon bei der Titulierung bedenken

Dass die Zwangsvollstreckung nur für und gegen die im Titel genannten Personen betrieben werden kann, muss schon bei der Titulierung bedacht werden. Dabei darf die weitere Forderungseinziehung nicht zu kurz in den Blick genommen werden. Sie kann sich über Monate und Jahre hinziehen. Der titulierte Anspruch verjährt nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB frühestens in 30 Jahren, die wiederkehrenden Leistungen (insbesondere Zinsen) zwar schon nach drei Jahren, § 197 Abs. 2 BGB, wobei aber jede Vollstreckungshandlung die Verjährung neu beginnen lässt, § 212 Abs. 1 BGB. Wer nicht akzeptieren will, dass die Forderung offen bleibt, muss also bisweilen einen langen Atem haben. Es sollte deshalb gut erwogen werden, wer Titelinhaber sein soll.

GbR als Problemfall

Die GbR ist zwar als Außengesellschaft inzwischen als rechtsfähig anerkannt. Trotzdem fehlen geeignete Instrumente, insbesondere öffentliche Register, um ihre Veränderungen so zu dokumentieren, dass diese durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden können. Es kann sich deshalb empfehlen, die Forderung auf die Gesellschafter persönlich zu titulieren oder frühzeitig eine der juristischen Personen als Gesellschaftsform zu wählen.

Umschreibung als Beischreibung einfacher

Im konkreten Fall wäre es möglicherweise einfacher gewesen, die Forderung aus dem Titel von der GbR an die OHG durch öffentliche beglaubigte "Abtretung" zu übertragen und den Titel dann nach § 727 ZPO umschreiben zu lassen, statt den langen Weg durch die Instanzen zu suchen. Für den Gläubiger hier – ein Inkassounternehmen – war es ggf. ein Musterverfahren, weil viele Titel in dieser Form geschaffen wurden.

FoVo 8/2017, S. 160 - 162

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