Drittschuldner bleibt untätig …

In FoVo 2017, 105 wurde auf eine Leseranfrage dargestellt, welche Möglichkeiten bestehen, wenn der Drittschuldner auf die Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht reagiert. Da die Drittschuldnererklärung nach § 840 Abs. 1 ZPO nur eine Obliegenheit ist, kann deren Abgabe nicht im Rechtsweg erzwungen werden.

… aber der Gläubiger agiert!

Viele Leser wollen dem Tipp folgen, den Drittschuldner zur Zahlung aufzufordern, und bitten um eine Formulierungshilfe – eine Bitte, der die Redaktion der FoVo gerne nachkommt.

 

Muster: Zahlungsaufforderung an den Drittschuldner

An … (Drittschuldner)in … In der Zwangsvollstreckungssachedes … Bankverbindung: … – Gläubiger – gegen den … – Schuldner – zeige ich an, dass der Unterzeichner die Interessen des Gläubigers vertritt. Anwaltliche Vollmacht wird versichert.

Im Namen und in Vollmacht des Gläubigers habe ich Sie aufzufordern, bis zum …

einen Betrag von … EUR nebst Zinsen in Höhe von … %, mindestens jedoch fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem … zu zahlen,
weitere … EUR an Rechtsverfolgungskosten (Anwaltskosten) nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO zu zahlen.

Am … wurde Ihnen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts … vom … , Az. … , zugestellt. Damit wurden die angeblichen Ansprüche des Schuldners gegen Sie auf … gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

Ausweislich der Zustellungsurkunde des Gerichtsvollziehers … wurde der Beschluss Ihnen als Drittschuldner am … mit der Aufforderung zur Abgabe einer Drittschuldnererklärung zugestellt.

Nach § 840 Abs. 1 ZPO sind Sie als Drittschuldner verpflichtet, binnen zwei Wochen, von der Zustellung des Pfändungsbeschlusses an gerechnet, dem Gläubiger gegenüber eine Erklärung abzugeben. Die Frist hat somit am … begonnen und endete am …

Dieser Erklärungspflicht sind Sie innerhalb der gesetzlichen Frist nicht nachgekommen. Wir müssen deshalb davon ausgehen, dass pfändbare Beträge vorhanden sind und zwar in Höhe von … EUR, weil …

Aus diesem Grund werden Sie aufgefordert, die unter Ziffer 1. und 2. aufgeführten Beträge bis zum … auf eines unserer Konten zu zahlen, andernfalls unserer Mandantschaft empfohlen wird, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Aufforderung Ihre Erklärungspflicht gem. § 840 Abs. 1 ZPO nicht entbehrlich macht.

Unsere Kosten haben Sie in jedem Fall entweder aus dem Gesichtspunkt des Verzuges nach §§ 280, 286 BGB zu tragen, wenn pfändbare Beträge vorhanden sind, Sie diese aber nicht an den Gläubiger ausgezahlt haben, oder aber nach § 840 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn tatsächlich keine pfändbaren Beträge vorhanden sein sollten. Hätten Sie nämlich rechtzeitig die Drittschuldnererklärung abgegeben, wäre es nicht zu unserer Beauftragung gekommen.

Die Kosten unter Ziffer 2., für die Sie aufzukommen haben, berechnen sich wie folgt:

 
Wert: … (titulierte Forderung oder – wenn niedriger – die konkrete Zahlungsforderung nach Antrag 1)    
1,3-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG   … EUR
Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG   20,00 EUR
Zwischensumme netto … EUR  
Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG   … EUR
Gesamt   … EUR

Unser Mandant ist nicht vorsteuerabzugsberechtigt.

Rechtsanwalt

 

Hinweis

Wenn der Drittschuldner nach Zustellung des Pfändungsbeschlusses die gemäß § 840 Abs. 1 ZPO geforderten Angaben nicht macht, sind dem Gläubiger die für ein weiteres Aufforderungsschreiben entstandenen Anwaltskosten nicht zu erstatten (BGH InVo 2006, 433 = NJW-RR 2006, 1566). Eine solche Erstattung kommt nur bei einer neuen Angelegenheit, nämlich der Beitreibung der gepfändeten Forderung gegenüber dem Drittschuldner in Betracht (FoVo 2017, 105). Auf die richtige Formulierung kommt es also an!

Autor: VRiOLG Frank-Michael Goebel

FoVo 8/2017, S. 151 - 152

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