Kein Anspruch auf Erteilung einer Drittschuldnerauskunft

Zutreffend hat das LG ausgeführt, dass der Antragsteller keinen Zahlungsanspruch unter dem Aspekt der nicht erfüllten Drittschuldnerauskunft verlangen kann. Erfüllt der Drittschuldner die Auskunftspflicht nicht, haftet er dem Gläubiger lediglich für den aus der Nichterfüllung seiner Auskunftspflicht entstandenen Schaden nach § 840 Abs. 2 S. 2 ZPO. Wie das LG zutreffend bemerkt, beschränkt sich der Anspruch des Gläubigers auf den Schaden, der durch dessen Entschluss verursacht ist, die gepfändete Forderung gegen den Drittschuldner geltend zu machen oder davon abzusehen (BGH NJW 87, 64; Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 840 Rn 13). Sinn der Regelung in § 840 ZPO ist es, dem Gläubiger die Entscheidung zu erleichtern, ob er aus der gepfändeten Forderung seines Schuldners gegen den Drittschuldner vorgehen soll oder nicht. Der Gläubiger soll so gestellt werden, wie er bei Erfüllung der Auskunftsverpflichtung durch den Drittschuldner gestanden hätte. Dieser hat nur die Pflicht, sich ausschließlich über die für die Vollstreckung in die gepfändete Forderung bedeutsamen Umstände zu erklären. Erfüllt der Drittschuldner die ihm gemäß § 840 Abs. 1 ZPO auferlegte Erklärungspflicht nicht, tritt er damit nicht gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger in die Stellung des Schuldners ein.

PfÜB unklar formuliert

Zutreffend führt das LG aus, dass die Ausführungen im Klageentwurf, die darauf verweisen, dass "die zugrunde liegende Erbsumme in Höhe von 119.657,12 EUR, aus der er seine Pflichtteilsansprüche gegen die Schuldnerin habe titulieren lassen, auf das Girokonto der Antragsgegnerin bei der … gezahlt worden sei", einer rechtlichen Einordnung im Rahmen einer gebotenen Schlüssigkeitsprüfung nicht zugänglich ist. Entsprechendes gilt für den Sachvortrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin sei heute noch im Besitz des Geldes und weigere sich, dem gepfändeten Anspruch stattzugeben und an den Kläger auszukehren.

Aber: Beschwerde stützt Begehren auf Anfechtung

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller nunmehr allerdings geltend, dass die Schuldnerin mit unentgeltlichem Übertragungsvertrag die Erbschaft an die Beklagte, ihre Schwiegermutter, übertragen habe. Im Nachlass habe sich im Wesentlichen der Restkaufpreisanspruch aus dem Verkauf des Grundstücks der Erblasserin befunden. Mit Wertstellung vom 23.2.2006 sei der Restbetrag des Kaufpreises in Höhe von 119.657,12 EUR auf das Konto der Beklagten überwiesen worden. Die unentgeltliche Übertragung der Erbschaft zwischen der Alleinerbin und der Beklagten sei ausschließlich zu dem Zweck vorgenommen worden, die Gläubiger der Schuldnerin, insbesondere ihn, den Antragsteller, und eine weitere Tochter der Erblasserin nach dem Tod der gemeinsamen Mutter zu benachteiligen. Dies sei der Beklagten bekannt gewesen.

Anfechtung muss erklärt werden

Der Kläger hat der Beklagten gegenüber gemäß § 3 Abs. 1 AnfG die Anfechtung des notariellen Übertragungsvertrages wegen vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung erklärt. Danach ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor der Anfechtung mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, anfechtbar, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Der Antragsteller hat hierzu vorgetragen, dass die unentgeltliche Übertragung der Erbschaft zwischen der Schuldnerin und der Beklagten ausschließlich zu dem Zwecke vorgenommen worden sei, die Gläubiger der Schuldnerin, insbesondere, ihn, den Antragsteller, und die weitere Tochter der Erblasserin, zu benachteiligen. Im Beschwerdeverfahren ist mangels anderer Anhaltspunkte von der Richtigkeit dieser Behauptungen auszugehen, die, wenn sie zutreffen, gemäß § 11 AnfG dazu führen, dass dem Antragsteller als Gläubiger das auf die Beklagte übertragene Vermögen, soweit es zu dessen Befriedigung erforderlich ist, zur Verfügung gestellt werden muss.

Umfang des PfÜB

Der Antragsteller hat einen Vollstreckungsbescheid über einen Hauptbetrag von 26.154,48 EUR nebst Zinsen erwirkt und hierüber einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergehen lassen, der die Forderung der Schuldnerin aus ungerechtfertigter Bereicherung nach Wegfall des Rechtsgrundes betrifft. Dem Antragsteller steht gemäß §§ 3 Abs. 1, 11 AnfG das übertragene Vermögen zur Vollstreckung zu, soweit es seine titulierte Forderung betrifft.

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