Defizite im elektronischen Rechtsverkehr
Die Transformation des elektronischen Rechtsverkehrs dauert an und zeigt die Schwächen des Gesamtsystems auf:
▪ | Es stehen nicht für alle Beteiligten der Zwangsvollstreckung sichere Übermittlungswege zur Verfügung. Zwar sind die theoretischen Grundlagen des eBO gelegt. Sie haben in der Praxis aber noch keine Entsprechung mit Angeboten gefunden. | ||||
▪ | Noch immer muss der Vollstreckungstitel nebst den weiteren Urkunden im Original vorgelegt werden. Der Gesetzgeber hat sich (bisher) nicht entscheiden können, konsequent auf den elektronischen Rechtsverkehr zu setzen.
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Der Gesetzgeber muss handeln
Der Gesetzgeber ist gefordert, das 8. Buch der Zwangsvollstreckung – aufbauend auf dem elektronischen gerichtlichen Mahnverfahren – nun endlich konsequent in den elektronischen Rechtsverkehr zu überführen und Medienbrüche zu vermeiden. Dabei ist es gerechtfertigt, das durch die bisherige Praxis zu § 754a und § 829a ZPO gewachsene Vertrauen in die Gläubiger und ihre Rechtsdienstleister weiter zu stärken und die Verpflichtung, Unterlagen vorzulegen, durch Versicherungen zu ersetzen. Anlassbezogene Prüfungsmöglichkeiten für die Vollstreckungsorgane, die Rechtsmittel des Schuldners, eine effektive Berufsaufsicht, das Wettbewerbsrecht und letztlich auch die strafrechtliche Verfolgung bieten auf verschiedenen Feldern die Möglichkeiten, Missbräuchen entgegenzuwirken. Was es braucht ist Mut, größer zu denken als nur in den bisherigen formellen Wegen. Wenn der Gesetzgeber diesen Weg nicht bald beschreitet, wird die Privatisierung der Forderungseinziehung schneller fortschreiten.
VRiOLG Frank-Michael Goebel
FoVo 7/2022, S. 133 - 138
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