Frage nach der Unterschrift ist umstritten

Die Frage, ob Vollstreckungsanträge unterschrieben werden müssen oder nicht, ist umstritten (a.A. als das AG Osnabrück etwa AG Böblingen v. 8.3.2021 – 40 M 361/21). Richtigerweise kommt es alleine darauf an, ob der Antrag willentlich gestellt wurde. Dies ist grundsätzlich anzunehmen, weil Anträge regelhaft kaum zufällig zum Vollstreckungsorgan gelangen. Es müssen also Anhaltspunkte vorliegen, die an der Ernsthaftigkeit des Vollstreckungsantrags Zweifel lassen. Dafür fehlte im konkreten Fall jeder Anhaltspunkt.

Antwort kann nur in der ZPO zu finden sein

Aus der ZVFV und der GVFV kann sich ein Unterschriftserfordernis schon aus systematischen Gründen nicht ergeben. Die Ermächtigung, verbindliche Formulare einzuführen, umfasst nicht auch die Befugnis, von Regeln der ZPO abzuweichen. Die ZPO sieht aber gerade kein Unterschriftserfordernis vor. Die Ermächtigung dient allein dazu, die Antragstellung nach der ZPO zu strukturieren und zur Vereinfachung der Weiterverarbeitung zu vereinheitlichen.

FoVo 7/2022, S. 131 - 133

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