Erinnerung gegen Art und Weise der Vollstreckung

Die nach § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung ist auch in der Sache begründet Der beteiligte Gerichtsvollzieher war nicht berechtigt, die Angaben in der eingeholten Drittauskunft zu Konten Dritter, über die der Schuldner verfügungsberechtigt ist, bei Übersendung der Drittauskunft an die Gläubigerin zu schwärzen.

Nutzung Konten Dritter

Es entspricht der herrschenden Rechtsauffassung, dass ein Gläubiger bei Übersendung der Drittauskunft auch Anspruch darauf hat zu erfahren, ob der Schuldner eine Verfügungsbefugnis über Konten Dritter hat (LG Ravensburg DGVZ 2013,214; AG Oldenburg JurBüro 2017,261; AG Wiesbaden DGVZ 2018,217; AG Hamburg-Sankt Georg JurBüro 2016,43).

AG sieht pfändbare Ansprüche

Zwar können diese Konten Dritter nicht selbst Gegenstand einer Pfändung der Gläubigerin sein. Pfändbar ist allerdings ein Herausgabeanspruch des Schuldners gegen den Dritten nach § 667 BGB auf Herausgabe der auf dem Konto des Dritten zugunsten des Schuldners eingegangenen Gutschriften. Drittschuldner ist in diesem Falle der Kontoinhaber, nicht die Bank. Der Gläubiger hat aufgrund der entsprechenden Informationen die Möglichkeit zu ermitteln, ob pfändbare Einkünfte vorhanden sind, auf die zugegriffen werden kann.

Datenschutz ist kein Pfändungsschutz

Diese Möglichkeit darf einem Gläubiger auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Datenschutzes genommen werden. Nach § 802l ZPO hat der Gerichtsvollzieher entsprechende Auskünfte einzuholen und mitzuteilen. Nur Daten, die zur Zwangsvollstreckung nicht erforderlich sind, hat der Gerichtsvollzieher zu sperren oder zu löschen. Da auch bei Fremdkonten mit Verfügungsbefugnis zugunsten eines Schuldners ein berechtigtes Pfändungsinteresse im Bereich der Zwangsvollstreckung zugunsten eines Gläubigers besteht (Pfändung des Anspruchs nach § 667 BGB), sind entsprechende Daten in einer Drittauskunft zum Zwecke der Zwangsvollstreckung im Sinne des Gesetzes erforderlich und daher ungeschwärzt mitzuteilen.

Typische Schuldnertricks erkennen

Hintergrund ist, dass nicht selten Schuldner zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht eigene Konten benutzen, sondern Konten von ihnen nahestehenden Personen, wobei sich der Schuldner die notwendige Verfügungsbefugnis einräumen lässt. Solche Konstruktionen, die eine Zwangsvollstreckung verhindern sollen, finden in den gesetzlichen Regelungen keinen Schutz. Die Vorschrift des § 802l ZPO stellt vom Grundsatz her darauf ab, ob entsprechende Daten zur Zwangsvollstreckung erforderlich sind. Ist eine Erforderlichkeit zu bejahen, so haben die Interessen des Datenschutzes zurückzutreten. Der insoweit indirekt betroffene, das Konto innehabende Dritte ist auch nicht schutzwürdig, da er damit rechnen muss, dass Gläubiger des Schuldners, dem er die Verfügungsbefugnis über ein fremdes Konto erteilt hat, von ihrem Recht Gebrauch machen, sich möglicherweise bestehende Auszahlungsansprüche des Schuldners gegen den Dritten pfänden und überweisen zu lassen.

GV muss nachliefern

Der beteiligte Gerichtsvollzieher war daher anzuweisen, dem Antrag auf Übersendung der Drittauskunft insoweit nachzukommen, als dort die Angaben zu Konten Dritter, zu denen der Schuldner eine Verfügungsbefugnis besitzt, nicht zu schwärzen sind.

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