Wie die FoVo es schon immer gesagt hat

Wie Goebel unter Auseinandersetzung mit der bis dahin veröffentlichten Rechtsprechung auf eine Leseranfrage in der Februarausgabe der FoVo dargelegt hat (FoVo 2015, 27 ff.) ergibt sich schon aus dem Wortlaut von § 802l ZPO, dass die Beantragung der Einholung von Drittauskünften an eine Wertgrenze und sachliche Voraussetzungen, nicht aber an die Einhaltung einer Frist gebunden ist. Entgegen der Auffassung des Gerichtsvollziehers kann der Gläubiger einen Antrag auf Einholung von Drittauskünften gemäß § 802l ZPO zeitlich nach dem Antrag auf Einholung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO stellen und zwar auch dann noch, wenn bereits der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft stattgefunden hat. Das ist nun höchstrichterlich bestätigt.

GV muss mangelnde Erforderlichkeit nachweisen

Wie sich aus den sachlichen Ausführungen und den Beispielen des BGH ergibt, ist grundsätzlich von der Erforderlichkeit der Drittauskünfte auszugehen, auch wenn der Schuldner die Vermögensauskunft abgegeben hat. Soweit er die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat, gibt es daran überhaupt keinen Zweifel. Es obliegt dann dem Gerichtsvollzieher zu prüfen, ob ein neuer Erkenntnisgewinn durch die Drittauskünfte ausgeschlossen ist. Eine gewisse Wahrscheinlichkeit genügt dafür nicht. Diesen Nachweis wird der Gerichtsvollzieher in den seltensten Fällen führen können. Auch muss dabei gesehen werden, dass der Umstand, dass der Schuldner etwa keinen Führerschein hat und deshalb davon auszugehen ist, dass er kein Halter eines Fahrzeuges ist, nicht auch die Drittauskunft nach dem Arbeitgeber als nicht erforderlich erscheinen lässt.

Drittauskunft einmal in zwei Jahren

Für den Gläubiger beschränkend wirkt sich aus, dass der BGH wohl davon ausgeht, dass die Vermögensauskunft Dritter nach einer eingeholten Vermögensauskunft innerhalb der Sperrfrist des § 802d ZPO nur einmal von dem gleichen Gläubiger eingeholt werden kann. Eine mehrfache Abfrage soll dagegen nur möglich sein, wenn zugleich auch die Voraussetzungen für eine erneute Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802d ZPO vorliegen. Es handele sich bei § 802l ZPO nämlich nicht um einen selbstständigen Auskunftsanspruch, sondern um einen Annex zur Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Vermögensauskunft nach §§ 802c, d ZPO. Das ist allerdings kritisch zu hinterfragen, weil der Wortlaut von § 802l ZPO keine zeitliche Grenze – wie § 802d ZPO – benennt. Auch die Gesetzesbegründung lässt nicht erkennen, dass der Gesetzgeber von einer solchen Grenze ausgegangen ist. Gerade weil dem Gesetzgeber das Instrument einer zeitlichen Ausschlussfrist bekannt war, spricht dies gegen eine solche Beschränkung.

 

Hinweis

Allerdings wird sich dies in der Praxis nicht als große Hürde erweisen. Nach § 802d ZPO muss der Gläubiger als Voraussetzung für einen Antrag auf vorzeitige erneute Abnahme der Vermögensauskunft Tatsachen glaubhaft machen, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. Bei einem Hartz IV-Empfänger wird nach den gesetzlichen Regelungen des SGB II und XII allerdings davon auszugehen sein, dass er aufgrund der Förderungsmaßnahmen nach Ablauf eines Bewilligungszeitraumes von 6 Monaten wieder in Arbeit kommt. Das ist aber eine hinreichende Vermutung für geänderte Vermögensverhältnisse.

Alternative: Schweigepflichtentbindungserklärung

Eine Alternative zu § 802l ZPO stellt es dar, wenn der Schuldner in einer schriftlichen Vereinbarung, etwa einem Ratenzahlungsvergleich (den er später nicht vollständig erfüllt) oder einem Moratorium, die Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger (Krankenkasse des Schuldners), die den jeweiligen Arbeitgeber kennt, die Rentenversicherungsträger und die Kreditinstitute gegenüber dem Gläubiger von der Schweigepflicht entbindet. In diesem Fall kann der Gläubiger dort unmittelbar und mit Einverständnis des Schuldners – insoweit ohne zwangsweisen Grundrechtseingriff – die notwendigen Informationen erhalten.

FoVo 7/2015, S. 135 - 140

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