Schuldner muss Auskunft erteilen

Wurde das Arbeitseinkommen des Schuldners gepfändet, hat der Gläubiger einen Anspruch gegen den Arbeitgeber als Drittschuldner auf Herausgabe der Lohnabrechnung (BGH FoVo 2013, 56). Die Lohnabrechnung gibt allerdings nicht immer Auskunft über alle geldwerten Leistungen des Arbeitgebers. Insoweit kann es sinnvoll sein, zusätzlich die dem Schuldner aus § 836 Abs. 3 ZPO obliegende Auskunftspflicht zu aktivieren.

Auskunft im PfÜB-Formular vorbereiten

Auf S. 8 des verbindlichen Formulars für die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses ist vorgesehen, dass die von dem Schuldner nach § 836 Abs. 3 herauszugebenden Unterlagen bestimmt werden und deren Herausgabe angeordnet wird. Hier ist lediglich die Lohnabrechnung vorgegeben, so dass weitere Ergänzungen erforderlich sind.

 

Muster: Herauszugebende Unterlagen

Es wird angeordnet, dass

der Schuldner seinen Arbeitsvertrag sowie ggf. vorhandene entgeltrelevante Betriebsvereinbarungen herauszugeben hat;
der Schuldner dem Gläubiger Auskunft zu seinem Einkommen und den Nebenleistungen, zu seinen tatsächlichen Unterhaltsleistungen sowie dem eigenen Einkommen des gesetzlich unterhaltsberechtigter Ehegatte sowie der unterhaltsberechtigten Kinder zu erteilen hat;
der Schuldner Auskunft zu erteilen hat, welche weiteren Gläubiger aufgrund von Abtretungen oder Pfändungen Ansprüche an den gepfändeten Forderungen haben.

Nicht entmutigen lassen

Nach der Zustellung des PfÜB ist der Schuldner dann aufzufordern, die entsprechenden Unterlagen herauszugeben und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Auch wenn die Erfahrung lehrt, dass nur wenige Schuldner die Auskünfte erteilen, ist die Aufforderung an die Schuldner noch immer kostengünstiger, als mit anderen Vollstreckungsmaßnahmen unmittelbar fortzufahren.

Das Auskunftsverlangen kann dann in einem Fragebogen konzentriert werden. Als Arbeitshilfe dient die nachfolgende Vorlage:

 

Muster: Fragen zum Auskunftsverlangen nach § 836 Abs. 3 ZPO – Arbeitslohn

Gemäß der gesetzlichen Verpflichtung aus § 836 Abs. 3 ZPO und der diesbezüglichen Anordnung des Vollstreckungsgerichtes in dem Ihnen bereits zugestellten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, werden Sie gebeten, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Welche Zahlungsansprüche stehen Ihnen gegenüber dem Drittschuldner, d.h. ihrem Arbeitgeber zu?

 
Art der Leistung Wie viel mal jährlich? Höhe
Bruttolohn 12  
Nettolohn 12  
Weihnachtsgeld    
Urlaubsgeld    
Bonifikationen    
Treuegelder    
Betriebliche Altersversorgung    
Verpflegungsgeld    
Fahrtkostenunterstützung    
   

2. Erhalten Sie neben ihrem Lohn auch Sachleistungen?

 
Art der Sachleistung Wert soweit bekannt, sonst nähere Beschreibung der Leistung
Verpflegung (Kost)  
Unterkunft (Logis)  
Private Nutzung des Dienst-Pkw gestattet  
Handy mit gestatteter Privatnutzung  
 

3. Sofern Sie verheiratet sind, geben Sie bitte das Nettoeinkommen ihres Ehegatten sowie dessen Lohnsteuerklasse an. Haben Sie hierüber keine Erkenntnisse, geben Sie bitte an, welche Tätigkeit ihr Ehegatte ausübt und wie viele Stunden wöchentlich oder monatlich er der Aufgabe nachgeht.

 

4. Sofern Sie Kinder haben, geben Sie bitte an, ob sie arbeiten und welches Nettoeinkommen sie dabei erzielen. Haben Sie hier­über keine Erkenntnisse, geben Sie bitte an, welche Tätigkeit ihr Ehegatte ausübt und wie viele Stunden wöchentlich oder monatlich er der Aufgabe nachgeht.

 

5. Geben Sie bitte an, ob und welche Personen Rechte an ihrem Arbeitslohn haben, insbesondere ob sie ihn an andere Personen ganz oder teilweise abgetreten haben. Nennen sie Name und Anschrift des Dritten und den Grund der Abtretung.

 

6. Geben Sie bitte an, welche weiteren Gläubiger Forderungen gegen sie haben:

 

Gläubiger

(Name und Anschrift)
Ursprüngliche ­Forderung Forderungsgrund ­( … -Vertrag vom … ) Aktuelle Forderungshöhe

FoVo 7/2013, S. 128 - 130

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