Das materielle Recht sehen

Es passiert immer häufiger, dass Schuldner in Vermögensverzeichnissen angeben, nicht über ein eigenes Konto zu verfügen. Die Erklärung mag richtig sein. Doch ist zu sehen, dass ohne Konto keine Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr möglich ist. Dass eine Person gänzlich nicht am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnimmt, ist kaum zu glauben, weshalb es als starkes Indiz dafür geltend darf, dass das Konto eines Dritten hierfür genutzt wird.

Genau hier sind die rechtlichen Verbindungen des Schuldners zu Dritten für die Vollstreckung zu nutzen. Aus jeder rechtlichen Verbindung erwachsen Ansprüche. Auf die geldwerten Ansprüche des Schuldners kann dann zugegriffen werden. Einer der wichtigsten Ansprüche ist der hier angesprochene § 667 BGB, wenn der Schuldner Dritte beauftragt, für ihn tätig zu werden. Ihm steht dann ein Herausgabeanspruch an dem durch den Auftrag Erlangten zu.

Wer täuscht, muss die Folgen tragen

Richtig sieht das AG, dass für den Herausgabeanspruch nach § 667 BGB kein spezieller Pfändungsschutz existiert. Der Kontopfändungsschutz nach § 899 BGB (früher § 850k ZPO) ist nicht einschlägig, weil kein Anspruch auf Auszahlung von Kontoguthaben nach § 833a ZPO gepfändet wird. Wenn der Schuldner versucht, den Zugriff auf sein Einkommen und Vermögen durch dessen Verschleierung zu verhindern, ist er nicht schutzwürdig.

Es wäre allenfalls an den hier – richtig – nicht geprüften § 765a ZPO zu denken. Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung danach ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist.

 

Hinweis

Der Drittschuldner kann § 765a ZPO nicht in Anspruch nehmen. Es hätte dem Schuldner oblegen, einen solchen Antrag zu stellen, um auf seiner Grundlage den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss aufheben oder beschränken zu lassen, was dann wieder der hier erhobenen Drittschuldnerklage die Grundlage entzogen hätte.

Keine besondere Härte der Zwangsvollstreckung

In der Sache muss gesehen werden, dass die Voraussetzungen von § 765a ZPO nicht vorliegen. Es liegen schon keine besonderen Umstände vor, weil es dem Schuldner möglich gewesen wäre, ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) einzurichten. Anderes ist jedenfalls weder vorgetragen noch sonst dem Fall zu entnehmen. Es liegt auch kein sittenwidriges Verhalten des Gläubigers vor. Die Beurteilung der Sittenwidrigkeit steht auch im Kontext zum Verhalten des Schuldners. Dieser hat hier sein Einkommen und den Zahlungsweg verschleiert. Dass ihm eine existentielle Krise durch die Pfändung droht, ist wiederum nicht erkennbar.

FoVo 6/2022, S. 117 - 120

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