Ein alter Schuldnertrick …

Das OLG reagiert auf einen alten Schuldnertrick: Kommt es zur Verurteilung, so wird versucht, die Vollstreckung dadurch zu hindern, dass die Zustellung des Vollstreckungstitels – und aller weiteren Schriftstücke, wie hier des Ordnungsgeldbeschlusses – erschwert wird. Dazu gehört neben dem Wechsel des Aufenthaltsortes ohne ordnungsgemäße Ummeldung auch die Entpflichtung des bisherigen Bevollmächtigten.

Der Rechtsanwalt wird über die Gebühren vergütet

Die Gebühren des Rechtsanwalts gelten nach § 15 Abs. 1 RVG seine gesamte Tätigkeit von der Erteilung des Auftrages bis zu seiner Erledigung ab. Die Weiterleitung von Schriftstücken als Folge der gesetzlichen Regelung zum fiktiven Fortbestehen der Vollmacht bis zur Benennung eines neuen Bevollmächtigten im Sinne des § 87 Abs. 1 ZPO ist aber Teil der Tätigkeit, die eben noch nicht erledigt ist. Deshalb kann sich der RA auch nicht auf einen unzulässigen Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit berufen. Er hat den Auftrag mit den ihm bekannten gesetzlichen Folgen angenommen.

FoVo 6/2020, S. 115 - 117

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