Die Zwangsvollstreckung beginnt im Erkenntnisverfahren

Die Entscheidung des OLG Zweibrücken bestätigt die alte Regel, wonach die Zwangsvollstreckung bereits im Erkenntnisverfahren beginnt und die Angelegenheit stets von hinten gedacht werden muss. Das ist vorliegend doppelt ärgerlich, weil der Bevollmächtigte im verfahrenseinleitenden Schriftsatz offenbar erkannt hat, dass er einen Herausgabe- und Räumungsanspruch beantragen und titulieren muss. Das muss sich dann auch im Prozessvergleich als Grundlage der Vollstreckung nach § 750 ZPO wiederfinden.

Die materiellen Voraussetzungen der Klauselerteilung

Um eine Vollstreckungsklausel erteilen zu dürfen, muss die zuständige Stelle als Teil der allgemeinen materiellen Voraussetzungen nicht nur prüfen, ob ein formell wirksamer Titel vorliegt, der vollstreckungsreif, d.h. rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar ist. Vielmehr muss auch sichergestellt sein, dass der Titel einen vollstreckbaren Inhalt hat. Daran fehlt es, weil der Vergleich zwar eine materielle Berechtigung auswies, aber eben nicht, dass diese durch Räumung und Herausgabe zu erfüllen ist.

FoVo 6/2020, S. 119 - 120

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