Zulässige sofortige Beschwerde gegen die Vollstreckungsklausel

Der Senat hat die Zwangsvollstreckung aus der zu dem Vergleich erteilten vollstreckbaren Ausfertigung auf Kosten des Antragstellers eingestellt. Hierbei wurde das Rechtsmittel der Antragsgegnerin als sofortige Beschwerde gegen die Klauselerinnerungsentscheidung ausgelegt, auch wenn mit dem gestellten Antrag die Einstellung der Zwangsvollstreckung "aus dem Vergleich", nicht jedoch aus der auf Grundlage des Vergleichs erteilten vollstreckbaren Ausfertigung begehrt worden ist.

Schriftsätzlich hat die Antragsgegnerin hinreichend zum Ausdruck gebracht, Einwendungen im Klauselerteilungsverfahren geltend machen zu wollen. Dieses Rechtsschutzziel verfolgt sie auch in zweiter Instanz weiter.

Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde folgt damit aus § 86 Abs. 3 FamFG i.V.m. §§ 732, 793, 567 ff. ZPO. Da das FamFG keine Regelungen über die Erteilung der Vollstreckungsklausel enthält, sind in Bezug auf das Verfahren und die Rechtsmittel die vorgenannten Regelungen der ZPO anwendbar.

Bestimmtheit eines Herausgabe- und Räumungsanspruchs erforderlich

Das Rechtsmittel hatte auch in der Sache Erfolg. Im Rahmen ihrer Klauselerinnerung rügt die Antragsgegnerin zu Recht, dass die Klausel unzulässig erteilt sei, weil sich aus Ziff. 2 des Vergleichs kein vollstreckungsfähiger Inhalt ergebe. Darin seien die Beteiligten lediglich übereingekommen, dass dem Antragsteller die näher bezeichnete Ehewohnung ab dem 1.9.2019 zur Nutzung überlassen wird. In Rechtsprechung und Literatur sei jedoch anerkannt, dass sich allein aus der Wohnungszuweisung an einen Ehegatten noch kein vollstreckbarer Räumungstitel ergebe. Vielmehr bedürfe es zusätzlich der Verpflichtung zur Räumung und Herausgabe der Ehewohnung.

Dass die Beteiligten auch einen vollstreckbaren Titel über die Räumung und Herausgabe der Ehewohnung schaffen wollten, ließ sich auch nicht durch Auslegung ermitteln. Eine derartige Verpflichtung wurde in dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz ausdrücklich beantragt, in den Vergleichstext der Beteiligten aber gleichwohl nicht aufgenommen.

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