Mit der Reform des Kontopfändungsschutzes und der Einführung des Pfändungsschutzkontos (P-Konto) wollte der Gesetzgeber die Teilhabe des Schuldners am bargeldlosen Zahlungsverkehr sichern und den Pfändungsschutz von Arbeitseinkommen und anderen Einkünften an der Quelle auf das P-Konto übertragen. Nach einer mehrstufigen Evaluierung wird im Kern nur ein Optimierungsbedarf gesehen, der sich auf verschiedene Aspekte bezieht:

Neben dem P-Konto für eine natürliche Person werden die Regelungen auch auf bestimmte Gemeinschaftskonten erstreckt. Diese Regelungen finden sich künftig in §§ 850k und 850l ZPO-E, in denen Errichtung und Beendigung des P-Kontos geregelt sind.
Für den Pfändungsschutz wird ein völlig neuer Abschnitt in den §§ 899 bis 910 ZPO-E gebildet.
Es werden die praxisrelevanten Aspekte der Ansparmöglichkeiten und der Behandlung von Nachzahlungen sowie der Behandlung des P-Kontos in der Insolvenz einer expliziten gesetzlichen Regelung zugeführt.
Die Pfändungsfreigrenzen bei Arbeitseinkommen und der Kontopfändung werden künftig jährlich angepasst.
Ein Streit besteht noch um die Anpassung von § 811 ZPO. Während der Entwurf nur einen Schutz von Kultusgegenständen aufgreift, strebt der Bundesrat eine umfassende Revision des § 811 ZPO an. Es wird abzuwarten bleiben, ob der Bundestag dies auch vor dem Hintergrund aufgreift, dass der Bundesrat das Gesetz für zustimmungspflichtig erachtet.
 

Hinweis

Diesen Aspekt werden wir in der FoVo vertiefen, wenn sich abzeichnet, dass der Bundestag das Anliegen des Bundesrates aufnehmen wird.

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