Pfändung von Konten Dritter

Wenn der Schuldner seinen bargeldlosen Zahlungsverkehr über das Konto eines Dritten abwickelt, handelt es sich entweder um einen (unentgeltlichen) Auftrag nach §§ 662 ff. BGB oder einen (entgeltlichen) Geschäftsbesorgungsauftrag nach § 675 BGB. In beiden Fällen hat der Schuldner gegen den Kontoinhaber einen Anspruch auf Herausgabe der durch den Auftrag oder die Geschäftsbesorgung erlangten Gutschriften nach § 667 BGB. Dieser Anspruch ist pfändbar. Drittschuldner ist nicht etwa das Kreditinstitut, sondern der Kontoinhaber. Genau aus diesem Grund ist die Information über den Drittschuldner erforderlich.

 

Hinweis

Während einerseits die GV darum kämpfen, auch die Forderungspfändung übertragen zu bekommen, zeigen solche Verhaltensweisen andererseits immer wieder, dass es dafür an der notwendigen materiell-rechtlichen Ausbildung fehlt. Wer die Forderungspfändung gestaltet, muss – wie die Rechtspfleger – auch eine vertiefte zivilrechtliche Ausbildung durchlaufen haben.

FoVo 6/2019, S. 119 - 120

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