GV schwärzt Namen

Die Gläubiger betreiben die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid wegen einer Hauptforderung in Höhe von 202,30 EUR nebst Kosten und Zinsen gegen den Schuldner. Der Pflicht zur Abgabe einer Vermögensauskunft kam der Schuldner nicht nach. Die Gläubiger beauftragten daraufhin den GV, eine Drittauskunft nach § 802l Abs. 1 Nr. 2 ZPO beim Bundeszentralamt für Steuern einzuholen. Der GV leitete die Auskunft des Bundesamtes für Steuern über den Schuldner an die Gläubiger weiter, schwärzte aber die Namen der Kontoinhaber zu bestehenden Konten, an denen der Schuldner lediglich verfügungsberechtigt ist, so dass diese Namen unkenntlich sind.

Gläubiger wehrt sich

Hiergegen richtete sich die form- und fristgerecht eingelegte Vollstreckungserinnerung der Gläubiger. Das Vollstreckungsgericht wies die Erinnerung zurück. Gegen den Beschluss wenden sich die Gläubiger mit ihrer sofortigen Beschwerde. Das Vollstreckungsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

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