Geschäftsmodell der Inkassodienstleister durch BGH bestätigt

Es gehört zu dem Kernbereich der Geschäftsmodelle von Inkassodienstleistern, dass sie dem Mandanten im Hinblick auf die Rechtsverfolgungskosten das Liquiditätsrisiko des Schuldners abnehmen. Die Methode dazu ist statt der "Barzahlung" des Vergütungsanspruchs (§ 362 BGB) die Abtretung des diesbezüglichen Erstattungsanspruchs an Erfüllung statt (§ 364 BGB) als besondere Form der Erfüllung des Vergütungsanspruchs. Im Gegenzug erhält der Inkassodienstleister für die Übernahme dieses wirtschaftlichen Risikos die Erfolgsprovision als Vergütung.

Dies unterscheidet den Inkassodienstleister vom Rechtsanwalt, dem die Vergütung durch Abtretung des Erstattungsanspruchs an Erfüllung statt nur in beschränktem Umfang erlaubt ist, vgl. § 49b Abs. 2 BRAO. Die Ausnahmen des grundsätzlichen Verbotes enthält § 4a RVG. Die politische Diskussion dreht sich aktuell um die Frage, ob die Möglichkeiten für Rechtsanwälte hier erweitert oder § 49b Abs. 2 BRAO sogar ganz gestrichen werden soll.

Der Gläubiger kann so wirtschaftlich entscheiden, ob er die ganze Forderung realisieren will und die Dienstleistung von Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vergütet, auch wenn die Realisierung mangels Leistungsfähigkeit des Schuldners scheitert, oder ob er das Kostenrisiko scheut, es auf den Rechtsdienstleister teilweise (Rechtsanwalt) oder ganz (Inkassodienstleister) überträgt und dafür auf einen Teil der realisierten Hauptforderung verzichtet. Es ist sachgerecht, den Gläubigern diese Optionen zu geben.

Vertragliche Regelungen und Werbeaussagen abstimmen

Der BGH spricht mittelbar aber auch die Wahrheit zwischen Theorie und Praxis an. Er hat aus verfahrensrechtlichen Gründen den erstmals in der Revisionsinstanz vorgebrachten Hinweis auf den Internetauftritt der Inkassodienstleisterin nicht zugelassen. Danach sollen das, was versprochen, und das, was vereinbart wird, voneinander abweichen. Dazu bleibt nur zu sagen, dass (auch) in der Praxis die vertraglichen Regelungen und die Werbeaussagen im Internetauftritt übereinstimmen sollten.

VRiOLG Frank-Michael Goebel

FoVo 5/2023, S. 93 - 98

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