Vollstreckungsvoraussetzungen nach § 750 ZPO beachten

Nach § 750 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur für und gegen die im Titel genannte Person erfolgen. Liegt keine Identität zwischen dem Antragsteller und der im Titel genannten Person vor, hindert dies also grundsätzlich die Zwangsvollstreckung. Es ergeben sich dann zwei Optionen:

Entweder liegt eine gesetzliche oder gewillkürte Rechtsnachfolge vor, wie die Abtretung der Forderung oder die Erbfolge, so dass der Vollstreckungstitel nach § 727 ZPO zunächst auf den Rechtsnachfolger umgeschrieben werden muss.

Oder es liegt lediglich eine Namensänderung wie nach einer Heirat oder eine Firmenänderung nach dem Umwandlungsgesetz vor. In diesen Fällen bedarf es nur einer sogenannten Beischreibung. Die Tatsache ist durch eine entsprechende Urkunde nachzuweisen und auf dem Vollstreckungstitel zu vermerken.

Abweichungen offensiv erklären

Im vorliegenden Fall ergaben sich die Unklarheiten aus zwei Aspekten: Zum einen lagen unterschiedliche Bezeichnungen in den juristischen Formen vor, nämlich einerseits eine Aktiengesellschaft als Gläubigerin und eine GmbH als Antragstellerin. Dass beide erkennbar ("Quelle") zum gleichen Konzern gehören, ändert zunächst nichts an der Selbstständigkeit juristischer Personen. Sodann wichen die Adressen voneinander ab. Gerade dies lässt sich – zumal wenn der Vollstreckungstitel von 1997 stammt – sicher leicht erklären. Um Monierungen und damit einen möglicherweise rangmindernden Zeitverlust zu vermeiden, sollte der Antragsteller von sich aus auf diese Umstände hinweisen und sie erklären.

FoVo 5/2020, S. 94 - 95

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