Ratenzahlung

Die gesetzliche Regelung begründet nur einen Kündigungsschutz, aber kein Leistungsverweigerungsrecht. Die Verpflichtung, die Mieten einschließlich aller Nebenkosten zu zahlen, bleibt also unberührt. Der Schuldner kommt in der Regel auch nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne weitere Mahnung in Verzug, so dass auch Verzugszinsen und ggfs. Rechtsverfolgungskosten zu zahlen sind.

Vor diesem Hintergrund ist der Schuldner zur Vollzahlung verpflichtet. Die Rechtslage hilft aber nichts, wenn er tatsächlich nicht leistungsfähig ist. Auch wird die Wahrscheinlichkeit hoch sein, dass er nach der Schutzfrist nicht in der Lage ist, die laufende und die rückständige Miete voll zu zahlen. Es ist deshalb empfehlenswert, mit dem Mieter frühzeitig eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen. Diese sollte dann ggfs. auch ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB) und eine Regelung zur Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 202 BGB) enthalten, um eine Titulierung und weitere Kosten zu vermeiden. Auch ist eine Sicherungsabtretung von Lohn und Gehalt oder auch Kontoguthaben sinnvoll. Das ersetzt die sonst auf die Titulierung folgende Zwangsvollstreckung.

 

Hinweis

Eine solche Ratenzahlungsvereinbarung dient auch dem Schuldner, weil er die Kosten der Titulierung und der Zwangsvollstreckung spart. Da die Berechtigung der Forderung nicht im Streit stehen dürfte, ist eine Befassung der Gerichte auch nicht erforderlich.

Hinsichtlich der Verzinsung gilt auf der Grundlage des Verzuges nach §§ 280, 286 BGB dann § 288 BGB. Grundsätzlich beträgt der Verzugszinssatz danach fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Ist der Mieter allerdings nicht Verbraucher, sind nach § 288 Abs. 2 BGB neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, aktuell also 8,12 % zu berücksichtigen. Beachtet werden muss, dass nach § 288 Abs. 3 BGB ein höherer Zinssatz nicht ausgeschlossen ist, etwa wenn der Vermieter höhere Zinsen zahlen muss.

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