Hinweis

Die Verpflichtung, die Miete noch zu zahlen, bleibt allerdings unberührt. Es wird also kein vorübergehendes oder dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht begründet. Auch kommt der Mieter regelmäßig nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung in Verzug.

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