Aufhebungsverträge

Art. 240 § 2 Abs. 2 EGBGB bestimmt, dass von der Kündigungsschutzregel nicht zum Nachteil des Mieters abgewichen werden darf. Diese Regelung greift also zugunsten des Mieters oder Pächters und beraubt abweichende Regelungen einer einseitigen Vertragsbeendigung durch den Vermieter aus der Vergangenheit und der Zukunft ihrer Wirkung. Das betrifft aber nur Vereinbarungen über den Kündigungsschutz.

Die gänzliche Aufhebung des Mietverhältnisses durch eine Übereinkunft der Parteien stellt aber keine Regelung zur einseitigen Kündigung durch den Vermieter dar. Deshalb werden solche Vereinbarungen nicht erfasst und bleiben möglich.

Autor: VRiOLG Frank-Michael Goebel

FoVo 5/2020, S. 81 - 87

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