Andere Vertragsverletzungen

Diese Frage zu beantworten ist schwierig. Art. 240 § 2 Abs. 1 S. 3 EGBGB lässt zunächst sonstige Kündigungsrechte unberührt. "Sonstige" Gründe bedeutet, dass eben die Nichtleistung der Miete nicht Grundlage einer Kündigung sein soll. Das gibt Raum für eine Kündigung in den angesprochenen Fällen.

Der Schutzzweck der Norm geht dahin, die Covid-19-bedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit nicht zu sanktionieren. Beruht die Nichtleistung aber gar nicht darauf, sondern liegt nur eine Unwilligkeit vor, zeitgerecht zu leisten, so fehlt es an der Kausalität.

 

Hinweis

Gleiches gilt, wenn

der die Kündigung rechtfertigende Zahlungsverzug und alle weiteren damit verbundenen Voraussetzungen schon vor dem 1.4.2020 vorgelegen haben. Dann beruht der Zahlungsverzug nicht mehr auf der Covid-19-Pandemie. Die Kündigung kann deshalb ausgesprochen werden. Dabei ist umstritten, ob mögliche Nachfristen auch in den Schutzzeitraum hineinreichen dürfen. Das wird im Ergebnis zu verneinen sein, wenn der Mieter wegen der Covid-19-Pandemie nicht in der Lage ist, im nachgelassenen Zeitraum den Rückstand auszugleichen;
der Räumungsanspruch bereits tituliert ist;
der Zahlungsrückstand aus Zeiten vor und nach der Schutzfrist resultiert und er in Summe den die Kündigung rechtfertigenden Betrag übersteigt.

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