Das richtige Vorgehen

Der Vermieter kennt in der Regel die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seines Mieters nicht. Insoweit sollte er grundsätzlich schon nach dem Ausbleiben der ersten Mietzahlung diese zeitnah anmahnen und um Mitteilung bitten, warum nicht gezahlt wurde. Macht der Mieter schon dann die Covid-19-bedingte mangelnde Leistungsfähigkeit geltend, kann mit einer Zahlungsvereinbarung frühzeitig reagiert werden. Es muss dann gar nicht zur Kündigung kommen. Das vermeidet auch zusätzlichen Aufwand für Rechtsverfolgungskosten, deren Erstattung nicht gesichert ist, und leistet möglicherweise auch einen Beitrag, um eine Insolvenz zu vermeiden, die regelmäßig zu höheren Verlusten führt. Reagiert der Schuldner nicht, bleibt nichts anderes, als die Kündigung auszusprechen und auf die Reaktion zu warten.

 

Hinweis

Erklärt sich der Schuldner erstmals im gerichtlichen Erkenntnisverfahren, darf die Räumungsklage – die Zahlungsklage ist davon ohnehin unberührt – keinesfalls zurückgenommen werden. Vielmehr ist diese für erledigt zu erklären. Solange die Bedingung nicht nachgewiesen ist, ist die Kündigung begründet gewesen. Der Mieter hat dann Anlass zur Klageerhebung gegeben und auch die Kosten zu tragen.

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