GV will Gebühr für gütliche Erledigung

Die Beteiligten streiten um den Ansatz einer Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung gem. Ziff. 207, 208 KV GvKostG.

Nachdem die Gläubigerin den Obergerichtsvollzieher (OGV) mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt hatte, übersandte dieser ein Schreiben an den Schuldner mit einer Ladung zum Zwecke der Vermögensauskunft, in dem er u.a. darauf hinwies:

"Sie sollten in Ihrem eigenen Interesse – auch wenn Sie die Forderung nicht vollständig begleichen können – den Termin wahrnehmen, da ich Ihnen eine Ratenzahlung bewilligen kann, sofern Sie im Termin glaubhaft darlegen, dass Sie die Forderung innerhalb eines Zeitrahmens von 1 Jahr vollständig tilgen können."

Angebot der gütlichen Einigung wurde nicht zugestellt

Dieses Schreiben konnte dem Schuldner nicht zugestellt werden, weil er unbekannt verzogen war.

Auf die Erinnerung der Gläubigerin gegen die vom OGV bei der Abrechnung seiner Tätigkeit berücksichtigten Kosten für den Versuch einer Erledigung gem. Ziff. 207, 208 KV GvKostG in Höhe von 9,60 EUR (einschließlich anteiliger Pauschale gem. Ziff. 716 KV GvKostG) wies das AG den OGV an, eine berichtigte Kostenrechnung ohne die vorgenannten Kosten zu erstellen, weil dieser für die Annahme des Versuchs einer gütlichen Erledigung erkennbare und nachweisbare Bemühungen zur gütlichen Erledigung unternommen haben müsste, die den Schuldner auch erreicht haben müssten. Das Angebot einer gütlichen Erledigung müsse dem Schuldner wie eine Willenserklärung zumindest zugehen, d.h. in seinen Machtbereich gelangen. Nur dann habe der Schuldner überhaupt die Möglichkeit, auf den Versuch der gütlichen Erledigung zu reagieren.

LG verlangt einen tauglichen Versuch zur gütlichen Erledigung

Das LG hat die Beschwerde unter Zulassung der weiteren Beschwerde zurückgewiesen. Erforderlich für den Anfall der Gebühr sei ein Zugang des Versuchs der gütlichen Erledigung. Dem tritt der Bezirksrevisor mit der weiteren Beschwerde entgegen. Erforderlich sei nur, dass der GV alles Notwendige veranlasst habe (Verweis auf LG Münster, 28.12.2018 – 5 T 639/18).

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