AG sieht Erinnerung nach dem GvKostG

Die Erinnerung der Gläubigerin ist gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 5 GKG zulässig, aber nicht begründet. Die angesetzte Gebühr nach Nr. 208 KV GvKostG nebst darauf entfallender Auslagenpauschale nach Nr. 716 KV GvKostG ist angefallen und entsprechend hat der GV seine Kostenrechnung nicht zu berichtigen.

Voraussetzungen der Gebühr

Die Gebühr von 8,00 EUR entsteht nach § 9 GvKostG i.V.m. Nr. 208 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung nach § 802b ZPO, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 oder Nr. 4 ZPO gerichteten Amtshandlung, hier der Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO, beauftragt wird.

Streit um Kostenfolge bei ausgeschlossener gütlicher Einigung

Umstritten ist, ob diese Gebühr auch ausgelöst wird, wenn die Gläubigerin eine Zahlungsvereinbarung bzw. gütliche Erledigung bei Antragstellung ausgeschlossen hat.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass für den GV nach § 802b Abs. 1 ZPO allgemein eine Pflicht zu einer gütlichen Erledigung bestehe, welche nicht zur Disposition der Gläubigerseite stehe, zumal Zahlungserleichterungen, also ein Zahlungsaufschub oder die Gewähr von Ratenzahlungen, nicht die einzigen Möglichkeiten für eine gütliche Erledigung seien.

Teilweise wird vertreten, dass sich gerade in der Gewährung von Zahlungserleichterungen die Möglichkeiten einer gütlichen Erledigung für den GV erschöpfen würden, die Aufforderung zur Vollzahlung des geschuldeten Betrages und damit zur vollständigen Erbringung der sowieso geschuldeten Leistung keinen Versuch einer gütlichen Erledigung darstelle und, soweit die in § 802b Abs. 1 ZPO normierte Pflicht für den GV zur gütlichen Erledigung der Dispositionsbefugnis der Gläubigerseite entzogen sei, die Befolgung der gesetzlichen Pflicht durch den GV bei Beauftragung anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen und dem Ausschluss der Gewährung von Zahlungserleichterungen durch den Gläubiger keine gesonderte Gebühr auslöse (vgl. zum Meinungsstreit die Nachweise bei Vorwerk/Wolf/Fleck, BeckOK- ZPO, 32. Ed., ZPO § 802b Rn 22a).

AG: Wichtig sei nur, dass es einen Mehrwert für den Gläubiger gebe

Nach Auffassung des Gerichts fällt jedenfalls dann die Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung an, wenn durch den GV ein Versuch einer gütlichen Erledigung außerhalb einer durch die Gläubigerseite ausgeschlossenen Zahlungserleichterung versucht wurde (so OLG Schleswig DGVZ 2017, 211). Ein solcher Versuch einer gütlichen Erledigung außerhalb einer Zahlungsvereinbarung liegt nach dem OLG Schleswig (20.9.2018 – 9 W 105/18, DGVZ 2019, 21) darin, dass das Handeln des GV über die ausgeschlossene Zahlungserleichterung hinaus einen Mehrwert für den Gläubiger hat, welchen das OLG zum Beispiel darin sieht, dass der GV den gesetzlich nicht geschuldeten Hinweis erteilt, dass der Schuldner durch Begleichung der Forderung binnen zwei Wochen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis verhindern könne. Denn wenn dem GV vor Ablauf der zweiwöchigen Frist zur Übermittlung der Eintragungsanordnung bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis nicht oder, z.B. durch eine vollständige Zahlung des zu vollstreckenden Betrages, nicht mehr vorliegen, hat er die Eintragungsanordnung aufzuheben (§ 882d Abs. 1 S. 5 ZPO), ohne dass es noch eines Widerspruchs des Schuldners nach § 882d Abs. 1 S. 1 ZPO gegen die Eintragungsanordnung bedarf. Die Möglichkeit, eine Eintragung in das zentrale Schuldnerverzeichnis noch zu verhindern, ohne dass ein die Vollziehung der angeordneten Eintragung selbst zunächst auch nicht hindernder Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung eingelegt werden muss, kann für einen Schuldner eine Motivation darstellen, nunmehr doch innerhalb der gesetzten Frist freiwillig die zu vollstreckende Forderung zu begleichen. Ein solcher Hinweis ist vorliegend durch den GV erteilt worden. Diese Art der gütlichen Erledigung kann von der Gläubigerin auch nicht ausgeschlossen werden, da die Folgen der dem Schuldner mitgeteilten vollständigen Zahlung innerhalb von zwei Wochen von Gesetzes wegen eintreten und der Dispositionsbefugnis der Gläubigerin entzogen sind. Durch den GV wird hierbei auch keine materiell-rechtliche Vereinbarung über die Forderung mit dem Schuldner getroffen, sondern der Schuldner soll lediglich durch den gesetzlich nicht geschuldeten Hinweis auf die verfahrensrechtlichen Folgen einer Zahlung hinsichtlich der angeordneten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zugunsten des Gläubigers noch zu einer freiwilligen Zahlung gebracht werden. Eine freiwillige Zahlung des Schuldners kann die Gläubigerin aber auch im Rahmen der Zwangsvollstreckung nicht ausschließen.

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