Da wäre mehr zu prüfen gewesen

Das Landgericht erkennt dem Schuldner allein wegen der Covid-19-Pandemie eine Verlängerung der Räumungsfrist zu. Tatsächlich wäre aber zu fragen gewesen, ob die Verlängerung "angemessen" ist. Dies ist daran zu messen, ob der Schuldner die erste Räumungsfrist und auch einen Zeitraum, in dem für ihn erkennbar war, dass der Räumungsanspruch begründet sein wird, dafür genutzt hat, sich um Ersatzwohnraum zu bemühen. Es ist dem Schuldner also abzuverlangen, seine Anstrengungen zu offenbaren. Daran fehlt es.

So schlüssig also die Begründung des Landgerichtes für den Zeitraum vom 31.3.2020 bis zu 30.6.2020 ist, so wenig überzeugt das Übergehen der Frage nach den vorherigen Bemühungen um Ersatzwohnraum. Je länger die Räumungsfrist andauert, umso mehr wird auch zu verlangen sein, dass der Schuldner den Radius seiner Suche vergrößert.

Die Kosten

Das Verfahren über die Bewilligung einer Räumungsfrist nach § 721 Abs. 1 ZPO im Rahmen des Hauptsacheverfahrens gehört zu diesem und ist durch die dort anfallenden Anwaltsgebühren abgegolten. Die Kosten des isolierten Vollstreckungsschutzverfahrens stellen dagegen Kosten i.S.d. § 788 Abs. 1 ZPO dar und sind dem Schuldner daher auch dann aufzuerlegen, wenn das Vollstreckungsgericht dem Antrag ganz oder teilweise stattgibt (BeckOK-MietR, Zwangsvollstreckung Rn 186). Eine Kostenentscheidung ist allerdings veranlasst, wenn diese ausnahmsweise gem. § 788 Abs. 4 ZPO dem Gläubiger auferlegt werden. Im Beschwerdeverfahren folgt die Kostenentscheidung aus § 97 ZPO.

FoVo 4/2020, S. 72 - 74

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