So schnell lässt sich dann doch kein Geld verdienen

Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Die angestrebte Änderung der Nutzung bedürfe einer baurechtlichen Genehmigung. Das ergebe sich aus dem Umstand, dass für eine Gaststätte einerseits und ein Einzelhandelsgeschäft andererseits unterschiedliche bauordnungsrechtliche Anforderungen bestünden. Das betreffe etwa die Stellplatzverpflichtung. Die Frage der Intensität der Nutzung sei dagegen unerheblich. Es komme rein formal darauf an, dass sich die Gegenstände der Prüfung bei den Nutzungsarten als unterschiedlich darstellen. Das sei der Fall.

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