Wir haben berichtet

In FoVo 2020, 41 ff., haben wir berichtet, wie der Gesetzgeber wegen der Covid-19-Pandemie in die Forderungseinziehung eingreift. Nach der Beratung im Bundestag (BT-Drucks 19/18110) ist das Gesetz inzwischen im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I 2020, S. 569–574). In Art. 240 § 1 EGBGB regelt es ein Schuldenmoratorium bei Dauerschuldverhältnissen, in § 2 den Schutz von Mietern und in § 3 die Stundung bei Darlehensverhältnissen. Im Rahmen der FoVo-Webinare haben uns dazu viele Fragen erreicht, die wir hier gerne beantworten wollen:

Leistungsverweigerungsrecht

Verbraucher und Kleinstunternehmer erhalten in Art. 240 § 1 EGBGB ein Leistungsverweigerungsrecht bei wesentlichen Dauerschuldverhältnissen mit Ausnahme von Mietverhältnissen und Darlehensverträgen, die teilweise einer anderweitigen Regelung in § 2 und § 3 unterliegen, und unter der Voraussetzung, dass dies dem Gläubiger nicht unzumutbar ist. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind

erforderlich sind.

Kausalität und Beeinträchtigung

Weitere Voraussetzung ist, dass der Verbraucher oder der Kleinstunternehmer in seiner Zahlungsfähigkeit gerade durch die Covid-19-Pandemie beeinträchtigt ist. Es bedarf also eines Vergleiches der Einkommenslage vor und nach dem Beginn der Krise. Folge muss sein, dass der Verbraucher seinen Unterhalt und den seiner gesetzlich unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht decken kann, während beim Kleinstunternehmen durch die Leistung die wirtschaftlichen Grundlagen gefährdet sein müssen.

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