Darlegungs- und Beweislast

Für das Schuldenmoratorium nach Art. 240 § 1 EGBGB fehlt es an einer gesonderten gesetzlichen Regelung zur Darlegungs- und Beweislast. Es gelten also die allgemeinen Regelungen, wonach jeder die ihm günstigen Tatsachen zu beweisen hat. Damit ist der Schuldner in der vollen Darlegungs- und Beweislast.

 

Hinweis

Zu beachten ist allerdings, dass nur das bewiesen werden muss, was auch bestritten ist.

Zur Beweispflicht gehört es dann auch, dass entsprechende Urkunden vorgelegt werden, d.h. Einkommensnachweise vor und nach der Krise, um zu sehen, ob sich das Einkommen tatsächlich infolge der Covid-19-Pandemie negativ entwickelt hat. Bei Kleinstunternehmern kann die Vorlage der BWA geeignet sein, wobei es sachgerecht ist, nicht auf die BWA des Vormonats abzustellen, sondern auf die des Vorjahres zum gleichen Zeitpunkt. Das bildet saisonale Schwankungen besser ab.

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Autor: VRiOLG Frank-Michael Goebel

FoVo 4/2020, S. 61 - 66

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