Verwertung von Sicherheiten

Das ist im konkreten Einzelfall nach Maßgabe der Sicherungsabrede zu beurteilen. Setzt die Verwertung der Sicherheit den Verzug des Schuldners voraus, fehlt es eben an dieser Voraussetzung und die Sicherheit darf nicht verwertet werden. Das wird regelmäßig der Fall sein. Kommt es dagegen nur auf den konkreten objektiven Zahlungsausfall an, ohne dass eine Pflichtverletzung des Schuldners vorliegen muss, kann die Sicherheit verwertet werden.

Ansonsten gilt, dass ein Leistungsverweigerungsrecht die Verwertung von Sicherheiten nicht hindert. Das zeigen verschiedene Vorschriften (§§ 223 Abs. 1 und 2, 233 BGB) und ist höchstrichterlich entschieden (BGH v. 17.2.2000 – VII ZR 51/98).

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