Die Lohnabrechnung hilft

In der Praxis wird häufig die Frage gestellt, wie denn die Einkommensverhältnisse der unterhaltsberechtigten Personen ermittelt werden können.

Die Entscheidung zeigt sehr plastisch auf, wie die Lohnabrechnung dabei hilft. Der BGH hat schon 2012 entschieden, dass der Drittschuldner die Lohnabrechnung nach der Pfändung des Arbeitslohnes fortlaufend herauszugeben hat (BGH FoVo 2013, 56). Die entsprechende Verpflichtung sollte schon in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit aufgenommen werden.

Die sprechende Lohnsteuerklasse

Aus der Lohnabrechnung lässt sich dann die Lohnsteuerklasse ableiten, was beredt sein kann. So verrät

die Lohnsteuerklasse 2 in Verbindung mit einem Kinderfreibetrag, dass der Schuldner alleinerziehend ist und das Kind – voraussichtlich – über einen Barunterhaltsanspruch zumindest in Höhe der Düsseldorfer Tabelle verfügen wird,
die Lohnsteuerklasse 3, dass der Schuldner verheiratet ist und insoweit im Wege der Vermögensauskunft das Einkommen des Ehegatten ermittelt werden kann,
die Lohnsteuerklasse 4, dass der Ehegatte des Schuldners in etwa ein gleiches Einkommen hat und danach möglicherweise nicht nur sich selbst, sondern auch die gemeinsamen Kinder entsprechend der hälftigen Unterhaltspflicht unterhalten kann,
die Lohnsteuerklasse 5, dass der Schuldner verheiratet ist und der Ehegatte voraussichtlich über ein deutlich höheres Einkommen verfügt,
die Lohnsteuerklasse 6, dass der Schuldner noch einem weiteren versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis nachgeht.

Erkenntnisse nutzen

Diese Erkenntnisse gilt es für einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO zu nutzen. Die Entscheidung des LG Leipzig zeigt dabei, dass das Einkommen der unterhaltsberechtigten Person nicht auf Heller und Pfennig angegeben werden muss.

FoVo 4/2019, S. 71 - 74

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