Gläubiger erstrebt Übernahme der gepfändeten Domain

Der Kläger begehrt seine Registrierung als Inhaber der Domain "…de" von der beklagten DENIC eG, der zentralen Registrierungsstelle für Domains, unter der Top-Level-Domain "de". Zwischen der Beklagten und den Inhabern der von ihr verwalteten Domains bestehen Domainverträge (Registrierungsverträge), für die die DENIC-Domainbedingungen sowie die DENIC-Domainrichtlinien gelten. In den DENIC-Domainbedingungen heißt es in der im Streitfall maßgeblichen Fassung:

 

§ 6 Domainübertragung

(1) Die Domain ist übertragbar, es sei denn, sie ist mit einem Dispute-Eintrag (§ 2 Abs. 3) versehen.

(2) DENIC registriert die Domain für den künftigen Domaininhaber, wenn der Domaininhaber den Vertrag kündigt, sofern eine Kündigung nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften überflüssig ist, und zugleich der künftige Domaininhaber unter Vorlage der ihn als solchen ausweisenden Unterlagen einen Domainauftrag erteilt …

Pfändung wegen einer Geldforderung und Überweisung

Der Kläger erwirkte aufgrund eines vollstreckbaren Titels über eine Gesamtforderung von 11.967,90 EUR einen Pfändungsbeschluss, in dem die angeblichen Ansprüche des Schuldners – Inhaber der Domain "…de" – aus dem mit der Beklagten (Drittschuldnerin) abgeschlossenen Registrierungsvertrag über die Domain "…de" gepfändet wurden. Mit weiterem Beschluss wurde die gepfändete angebliche Forderung des Schuldners gegen die Beklagte dem Kläger an Zahlung statt zu einem Schätzwert von 5.360 EUR überwiesen. Der Kläger erklärte die Kündigung der Domain "…de" und beauftragte die Beklagte, ihn als künftigen Inhaber zu registrieren. Dies lehnte die Beklagte ab.

Vorinstanzen geben dem Gläubiger Recht

Das LG hat die Beklagte verurteilt, die Domain "…de" für den Kläger zu registrieren. Das Berufungsgericht hat, nachdem es den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen hatte, durch diese die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge